Höchstbetrag von 1.250,00 € kann von jedem Nutzer steuerlich geltend gemacht werden

BFH entscheidet gegen Finanzverwaltung, die den Höchstbetrag pro Arbeitszimmer nur einmal gewähren will.

Ein Lehrerehepaar wollte ein Arbeitszimmer in einer Wohnung geltend machen, die ihnen gemeinsam gehört. Bei Lehrern ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in der Regel erfüllt, dass beim Arbeitgeber kein angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzamt wollte die geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer auf 1.250,00 € begrenzen, da dieser Betrag arbeitszimmerbezogen sei und bei zwei Nutzern nicht doppelt geltend gemacht werden könne. Der BFH hat sich in einem Urteil vom 15.12.2016 (VI R 53/12) dieser Sichtweise allerdings verschlossen, wenn gewährleistet ist, dass beide Nutzer im Arbeitszimmer einen vollwertigen Arbeitsplatz einrichten können und diesen auch beruflich nutzen. Im Streitfall stand dies bei einer Zimmergröße von 26 m2 nicht ernsthaft zur Debatte.

Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.07.2010 (2 BvL 13/09) eine Gleichheitswidrigkeit der Gesetzesänderung in den Fällen festgestellt, in denen der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Damit wurde der Gesetzgeber kalt gestellt, der als Reaktion auf eine missliebige BFH-Rechtsprechung verfügt hatte, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abgezogen werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Damit waren vor allem Lehrer und Außendienstmitarbeiter, bei denen der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für die notwendige Vor- und Nachbereitung ihrer Tätigkeit zur Verfügung stellt, von dem Abzugsverbot betroffen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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