Indexzertifikate mit nur 10%iger Rückzahlungsgarantie stellen keine Kapitalerträge dar

BFH entscheidet im Revisionsverfahren über steuerbürgerfreundliches Urteil des Finanzgerichts München.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegen Erträge aus den sonstigen Kapitalforderungen vor, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt und laut Finanzverwaltung, auch wenn lediglich die Rückzahlung teilweise zugesichert wurde (BMF-Schreiben vom 16.03.1999, BStBl I 1999, 433). In einem vom Finanzgericht München zugunsten des Steuerpflichtigen entschiedenen Fall (Urteil vom 04.05.2004, Az. 2 K 2385/03, EFG 2005, 1868) wurde für ein Indexzertifikat eine Rückzahlungsgarantie in Höhe von 10,26% des eingesetzten Kapitals abgegeben. Außerhalb der Spekulationsfrist erzielte der Steuerpflichtige einen hohen Gewinn aus dem Zertifikat. Der BFH muss nun im Revisionsverfahren (Az. VIII R 53/05) entscheiden, ob auch Zertifikate mit prozentual niedriger Rückgewährzusicherung zur Gänze einen steuerpflichtigen Kapitalertrag darstellen, wenn mehr als das eingezahlte Kapital an die Anleger zurückfließt. Streitfälle mit den Finanzämtern zu dieser Problematik sollten mit Verweis auf das Revisionsverfahren vor dem BFH offen gehalten werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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