Bei Optionsgeschäften wird das erworbene Recht wertlos, wenn sich der Referenzkurs anders entwickelt, als im Optionsgeschäft festgelegt. Nachdem der BFH In mehreren Urteilen sowohl positive als auch negative Ergebnisse steuerlich im Rahmen der Abgeltungsteuer anerkannt hatte, hat der Gesetzgeber die Auffassung der Finanzverwaltung als Ergänzung des ohnehin schon ausufernden § 20 EStG durchgesetzt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 können nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i.S. des § 20 Abs. 1 EStG oder aus dem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i.S. des § 20 Abs. 1 EStG nur noch bis 20.000 € jährlich angerechnet werden. Nicht verrechenbare Verluste können vorgetragen und in jedem Folgejahr wiederum nur bis 20.000 € angerechnet werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ordnet § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG n.F. an, dass Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften begrenzt auf 20.000 € pro Jahr verrechnet werden können.
Die Gesetzesänderung eröffnet den vierten Verlustverrechnungsstopf in der Besteuerung der Kapitalerträge und führt dazu, dass bei gegenläufigen Termingeschäften die u.U. hohen Gewinne sofort zu versteuern sind, während sich die Verlust aus den Absicherungsgeschäften nur zu einem minimalen Anteil auswirken. Im Beschluss vom 07.06.2024 hält nun jedoch das oberste Finanzgericht diese Verlustverrechnungsbeschränkung für verfassungswidrig und hat im summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt (VIII B 113/23). Es empfiehlt sich, in gleichgelagerten Fällen das Aussetzungsverfahren anzustrengen. In diesem Verfahren muss der BFH die finale Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit (noch) nicht dem Bundesverfassungsgericht überlassen, dies ist erst der Fall, wenn das Hauptverfahren zur Entscheidung ansteht, was noch Jahre dauern kann.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de