Verluste und Ausfälle bei Options- und Termingeschäften sowie sonstigen Kapitalforderungen sind nur noch begrenzt steuerwirksam.

Der Gesetzgeber macht ab 2020 bzw. 2021 systemgerechte BFH-Urteilen wieder einmal zunichte und eröffnet den vierten Verlustverrechnungstopf innerhalb der Kapitalertragsbesteuerung.

Bei Optionsgeschäften wird das erworbene Recht wertlos, wenn sich der Referenzkurs anders entwickelt, als im Optionsgeschäft festgelegt. Nachdem der BFH In mehreren Urteilen sowohl positive als auch negative Ergebnisse steuerlich im Rahmen der Abgeltungsteuer anerkannt hatte, hat der Gesetzgeber die Auffassung der Finanzverwaltung als Ergänzung des ohnehin schon ausufernden § 20 EStG durchgesetzt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 können nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i.S. des § 20 Abs. 1 EStG oder aus dem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i.S. des § 20 Abs. 1 EStG nur noch bis 20.000 € jährlich angerechnet werden. Nicht verrechenbare Verluste können vorgetragen und in jedem Folgejahr wiederum nur bis 20.000 € angerechnet werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ordnet § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG n.F. an, dass Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften begrenzt auf 20.000 € pro Jahr verrechnet werden können.

Die Gesetzesänderung eröffnet den vierten Verlustverrechnungsstopf in der Besteuerung der Kapitalerträge und führt dazu, dass bei gegenläufigen Termingeschäften die u.U. hohen Gewinne sofort zu versteuern sind, während sich die Verlust aus den Absicherungsgeschäften nur zu einem minimalen Anteil auswirken. Ob diese Lieblingsasymmetrie der stammtischnahen Finanzbürokratie „Gewinne versteuern, Verluste ignorieren” in der Agenda der Finanzminister, die Rechtsprechung des BFH systematisch zu außer Kraft zu setzen, vor dem Verfassungsgericht besteht, wage ich zu bezweifeln.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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