Verfall von Optionen: Verluste sind negative Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen

Die Finanzverwaltung übernimmt nach mehreren BFH-Urteilen die Auffassung der Rechtsprechung.

Bei Optionsgeschäften wird das erworbene Recht wertlos, wenn sich der Referenzkurs anders entwickelt, als im Optionsgeschäft festgelegt. Handelt es sich um Aktien- oder Indexkurse, lehnt die Finanzverwaltung die Anerkennung der Verluste im Rahmen der Kapitalerträge ab. In mehreren Urteilen hat sich der BFH allerdings dafür ausgesprochen, dass es sich bei den Optionsgeschäften um Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG handelt. Dies hat zur Folge, dass sowohl positive als auch negative Ergebnisse steuerlich im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigt werden müssen. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Anleger den Basiswert erwirbt, auf den sich das Optionsgeschäft bezieht, oder einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenden Unterschiedsbetrag ausgleicht.

Da es sich nicht um Aktienverluste handelt, ist der Verlust aus Optionsgeschäften mit allen anderen Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen verrechenbar. Die Urteile des BFH vom 12.01.2016 (IX R 48/14, 49/14 und 50/14) sind im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, so dass die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH folgt (s.a. BMF-Schreiben vom 16.06.2016 (IV C 1 - S 2252/14/10001 :005) zur Änderung des BMF-Schreiben vom 18.01.2016 in Rz. 27, 32 und 324).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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