Veräußerungsverluste beim Verkauf wertloser Aktien sind mit Gewinnen aus profitablen Aktienverkäufen verrechenbar.

BFH lehnt entgegen der Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch ab, wenn beim Verlustgeschäft die Transaktionskosten den Veräußerungspreis decken oder gar übersteigen.

Bei jeder Veräußerung von Aktien fallen Transaktionskosten an, die bei wertlosen oder fast wertlosen Aktien oftmals den Veräußerungspreis übersteigen. Da die Finanzverwaltung den vom Gesetzgeber gewollten Vereinfachungseffekt der Abgeltungssteuer gerne hintertreibt, sucht sie angesichts klarer Gesetzestexte ihr Heil in angeblichen Gestaltungsmissbräuchen nach § 42 AO: Einen solchen nimmt das BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (IV C 1 S 2252/08/10004: 017) an, wenn bei der Veräußerung von wertlosen Aktien die Transaktionskosten den Veräußerungspreis gerade decken oder übersteigen.

Begründet wird diese sinnwidrige Gesetzesauslegung nicht und das ist auch kaum möglich: die Gewinne aus Aktienveräußerungen sind zum verminderten Steuersatz steuerpflichtig, deshalb entspricht es einzig dem im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, im Gegenzug bei gleichartigen Geschäften anfallende Verluste – im Rahmen des Abgeltungssteuersatzes – anzuerkennen und die Gegenrechnung zuzulassen. Der Verlust aus Aktienveräußerungen ist im Übrigen noch dazu in einem gesonderten Verlustverrechnungstopf des Abgeltungssteuerbereichs gebunden, kann also nur mit gleichartigen Gewinnen aus demselben Veranlagungsjahr oder späteren gleichartigen Gewinnen verrechnet werden.

Der BFH weist im Urteil vom 12.06.2018 die Ansicht der Finanzverwaltung zurück und erkennt auch in den Fällen, in denen der Veräußerungserlös die Transaktionskosten übersteigt, einen steuerlich verwertbaren Verlust an. Das gilt selbst dann, wenn die Bank mit Bezug auf das unzutreffende BMF-Schreiben darauf verzichtet, den entstandenen Verlust in den bankinternen Verlustverrechnungstopf aufzunehmen. Auch wenn die Bank keine Bescheinigung über den Verlust ausgestellt hat, kann der Steuerbürger nach Auffassung des Gerichts den Verlust auch ohne Bescheinigung im Zuge der Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 32b Abs. 4 EStG). Andernfalls müsste der Steuerbürger nämlich tatsächlich vom Kreditinstitut notfalls per Gerichtsverfahren eine Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG einklagen.

Der BFH in mehreren anschließenden in ähnlichen Sachverhalten ergangenen Urteilen seine Rechtsauffassung bekräftigt, u.a. in der Entscheidung vom 29.09.2020 (VIII R 9/17). In der Veräußerung wertloser Aktien sieht er auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen.

Siehe auch Steuertipps:

Verlustrealisierung durch zeitnahen Wertpapierverkauf ist kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO.

Verluste und Ausfälle bei Options- und Termingeschäften sowie sonstigen Kapitalforderungen sind nur noch begrenzt steuerwirksam.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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