Lebensversicherung: steuerschädliche Verwendung des besicherten Darlehens

BFH hält bereits nur vorübergehende Einzahlung der Darlehenssumme auf ein Giro-Konto vor Weiterleitung an die GmbH für steuerschädlich.

Wenn Lebensversicherungen zur Sicherheit abgetreten werden, so entfällt vom Grundsatz her die Steuerfreiheit der Zinsen und späteren Auszahlungen der Lebensversicherung. Bei den Ausnahmeregelungen verfährt die Rechtsprechung rigoros: Die Darlehenssumme muss direkt und vollständig in eines der begünstigten Wirtschaftsgüter fließen, sonst wird der Vorgang als steuerschädlich behandelt. Das bekam ein GmbH-Anteilsbesitzer zu spüren, der ein aufgenommenes Darlehen mit seiner Lebensversicherung besichert hatte und damit einen GmbH-Anteil finanzieren wollte. Bevor die Summe aber auf ein GmbH-Konto gelangt ist, ist es von der Bank auf ein Giro-Konto des Anteilserwerbers geflossen und dort ungefähr einen Monat vor der Weiterzahlung an die GmbH verblieben. Eine solche relativ kurze Zeitspanne sah der BFH im Urteil vom 04.07.2007 (VIII R 46/06; siehe auch BFH-Beschluss vom 27.03.2007, VIII S 23/06) bereits als zu lang und damit als steuerschädlich an. Immer wenn also ein Darlehen ausgezahlt wird, das für ein begünstiges Wirtschaftsgut vorgesehen ist, so sollte der Betrag unbedingt innerhalb weniger Tage an den Veräußerer fließen, andernfalls wird die Steuerfreiheit der als Sicherheit gestellten Lebensversicherung aufs Spiel gesetzt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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