Private Krankenversicherung: Werden Beitragsrückerstattungen angestrebt, ist auch an die Steuerauswirkung zu denken.


Was günstiger ist, kann man leicht anhand der möglichen Beitragsrückerstattung und des persönlichen Grenzsteuersatzes berechnen.

Privat Krankenversicherte streben oft eine Beitragsrückerstattung an und verzichten deshalb auf die Erstattung der in einem Kalenderjahr entstandenen Krankheitskosten durch den Versicherer. Bis zu welchem Betrag – unter Berücksichtigung der Steuerauswirkungen – der Verzicht günstiger ist, kann man ganz leicht selbst ausrechnen. Dazu ein Beispiel:

Zu erwartende Beitragsrückerstattung  300,00 €
Steuerentlastung aufgrund der Beitragsmehrbelastung bei einem Grenzsteuersatz von 30,00% -90,00 €
Es ist günstiger Krankheitskosten selbst zu tragen bis zu 210,00 €

– entspricht 70% (100% - 30% Grenzsteuersatz) der zu erwartenden Beitragsrückerstattung –

 

Man muss also nur den persönlichen Grenzsteuersatzes und die mögliche Beitragsrückerstattung in Erfahrung bringen, und schon lässt sich der Schwellwert ganz einfach berechnen. Dabei gilt: Je höher der Grenzsteuersatz ist, desto eher lohnt sich die Erstattung durch das Versicherungsunternehmen. Außerdem ist es bei einem hohen Grenzsteuersatz nur dann vorteilhaft, einen hohen Selbstbehalt zu vereinbaren, wenn langfristig wirklich selten Krankheitskosten anfallen.

Viele Versicherte beziehen in die Berechnung nämlich nicht ein, dass der bei einem Verzicht selbst getragene Aufwand für die Arztkosten etc. weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist. Der Abzug als Sonderausgaben kommt nicht in Frage, weil es sich bei Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen handelt (u.a. Finanzgericht Baden-Württemberg, rechtskräftigen Urteil vom 25.01.2016, 6 K 864/15, Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.11.2014, 5 K 149714 E). Dafür ist die je nach den Familien- und Einkommensverhältnissen zu berechnende zumutbare Eigenbelastung abzuziehen (von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte), was nicht umgangen werden darf.

Andererseits werden im Rahmen der außergewöhnliche Belastungen nur Krankheitskosten anerkannt, die dem Steuerbürger zwangsläufig entstehen. Hat der Versicherungsnehmer jedoch einen Erstattungsanspruch gegen seine Versicherung und nutzt diesen nicht, so fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Belastung (so schon das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 31.01.2012 (2 V 1883/11). Das Motiv, dadurch eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, ist steuerlich irrelevant, da nur die tatsächliche Beitragsbelastung (im Rahmen des Basisschutzes) zu einer Steuerentlastung führen darf.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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