Kapitallebensversicherungen: Rentenwahlrecht rechtzeitig ausüben

Pfändungsschutz in der Altersvorsorge besteht nur nach Ausübung des Wahlrechts.

Am 31.03.2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft getreten. Dem Pfändungsschutz im Falle einer Privatinsolvenz unterliegen u.a. angesammelte Kapitallebensversicherungen, wenn das Rentenwahlrecht rechtzeitig ausgeübt wurde. Andernfalls kann der Insolvenzverwalter die Lebensversicherung pfänden und verwerten. Dies hat der BFH im Urteil vom 31.07.2007 (VII R 60/07) für eine Pfändung des Finanzamtes festgestellt. Die Entscheidung erging zwar zur alten Rechtslage, in Bezug auf den Pfändungszeitpunkt hat sichdie Rechtslage durch die Neuerung des Pfändungsschutzgesetzes vom April 2007 nicht geändert.

Falls sich eine private Überschuldung abzeichnet, der nur noch mit dem Gang in die Privatinsolvenz begegnet werden kann, sollte daher das Rentenwahlrecht unbedingt ausgeübt werden, um die Lebensversicherung vor dem Zugriff durch den Insolvenzverwalter zu retten.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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