Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nach § 35a EStG auch für Bewohner von Seniorenheimen begünstigt

FG Hamburg verlangt lediglich, dass das Heimentgelt entsprechend aufgegliedert ist.

Das FG Hamburg hat im Urteil vom 05.05.2008 (6 K 175/05) entschieden, dass Bewohner eines Seniorenheims für haushaltsnahe Dienstleistungen des Heimbetreibers die Steuerermäßigung des § 35a EStG in Höhe von maximal 600 EUR in Anspruch nehmen können. Voraussetzung ist lediglich, dass sie dort über eine eigene Wohnung verfügen und dass die Dienstleistungen auf Grund eines Heimvertrags erbracht werden.

Die klagende Heimbewohnerin hatte eine „Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke“ des Heimbetreibers vorgelegt, in der das Heimentgelt in die Bestandteile „Wohnen, Verpflegung, Betreuung“ betragsmäßig zerlegt und bestimmten Einzelleistungen prozentual zugewiesen worden war. Dabei handelte es sich um Mindestbeträge, die vom Heimbetreiber für alle Heimbewohner pauschal kalkuliert worden waren.

Das Gericht hat die abgerechneten Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a EStG anerkannt, soweit sie sich auf die Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen, die Pflege des gemeinsamen Gartens, auf kleinere Reparaturen und auf die Betreuung und Pflege des Steuerpflichtigen beziehen. Dabei verstehen die Finanzrichter sowohl die tatsächlich erbrachten Leistungen als auch das Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes, der die alten und kranken Menschen betreut und pflegt, als eine Leistung, die als haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen ist (Quelle Pressemeldung des FG Hamburg).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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