Zusammenveranlagung: Versöhnungsversuche während eines Trennungsjahres vor der Scheidung erlauben steuerliche Zusammenveranlagung

Das scheidungsrechtliche Trennungsjahr wird dadurch aber nicht berührt.

Im Normalfall dürfen die Eheleute vor Einreichung einer Scheidung ein ganzes Jahr nicht mehr zusammengelebt haben. Steuerlich bedeutet dies, dass in dem Kalenderjahr, in dem das Getrenntleben beginnt, noch die Zusammenveranlagung möglich ist, in dem Kalenderjahr, in dem das Jahr des Getrenntlebens endet, jedoch nicht mehr. Fällt in dieses zweite Kalenderjahr jedoch ein sogenannter Versöhnungsversuch, so haben die Ehegatten zumindest einen Teil des Jahres zusammengelebt, so dass auch für dieses Kalenderjahr die Zusammenveranlagung gewählt werden kann. Insbesondere bei sehr unterschiedlichen individuellen Einkommen der Ehegatten liegt der Steuervorteil auf der Hand, der auch durch das Quasi-Splitting (begrenzte Abzugsfähigkeit von Trennungs- und später Scheidungsunterhalt) nicht aufgefangen werden kann.

Scheidungsrechtlich sind nach § 1567 Abs. 2 BGB allerdings ein oder auch mehrere Versöhnungsversuche unschädlich. Kein Ehegatte soll von der Entscheidung, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen nur aus dem Grund abgehalten werden, weil dann das Trennungsjahr von vorne beginnen würde. Ein Versöhnungsversuch sollte auch im Scheidungsantrag oder in der sonstigen anwaltlichen Korrespondenz dokumentiert werden, um Zweifel beim Finanzamt an der entsprechenden Darstellung der Steuerpflichtigen von vornherein auszuräumen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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