Stuttgarter Verfahren: In die Bewertung werden nur die Erträge der vollständig abgelaufenen letzten 3 Jahre einbezogen

Laut BFH gilt dies auch dann, wenn der Bewertungsstichtag ganz am Ende eines Wirtschaftsjahres liegt.

Das Stuttgarter Verfahren wird angewandt für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung von GmbH-Anteilen. Dies ist bekannter Maßen ein standardisiertes Verfahren, das die zutreffenden Werte oft nur sehr ungenau widerspiegelt. Daran hat sich die Finanzverwaltung gestört, als bei einer GmbH im letzten – aber noch nicht ganz abgelaufenen – Wirtschaftsjahr ein deutlich höherer Gewinn erzielt wurde als in den 3 Vorjahren. Dies hat ein Steuerpflichtiger ausgenutzt und am 27.12. des laufenden Jahres noch bedeutende Anteile an der GmbH unentgeltlich übertragen. Der BFH hat allerdings den Versuch des Finanzamtes einen Riegel vorgeschoben, auch das lukrative letzte – aber eben nicht ganz abgelaufene – Wirtschaftsjahr in die gewichtete Bewertung der Erträge nach dem Stuttgarter Verfahren einzubeziehen (Urteil vom 01.02.2007, Az. II R 19/05). Ein standardisiertes Verfahren bedingt Unschärfen, die hingenommen werden müssten, auch wenn sie im Einzelfall zu einem deutlich unzutreffenden Ergebnis führen.

Steuerpflichtige, die planen, GmbH-Anteile unentgeltlich zu übertragen, sollten bei einem Gewinnsprung innerhalb eines Jahres darauf achten, die Übertragung noch im überdurchschnittlich ertragreichen Jahr durchzuführen. In die gewichtete Bewertung des Stuttgarters Verfahren werden dann nur die vollständig abgelaufenen früheren 3 Wirtschaftsjahre mit einbezogen, was zu einer niedrigeren Schenkungssteuer führt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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