Kindergeld und Kinderfreibetrag: auch steuerfreie Einkommensteile des Kindes zählen zum Grenz-betrag von 8.004 € dazu

Der Grenzwert sollte bei Steuergestaltungen, Vermögensübertragungen sowie Arbeits- und Ausbil-dungsverhältnissen mit den Kindern genau beachtet werden.

Die Jahreshöchstgrenze von 8.004 € (2010) an eigenen Bezügen der Kinder darf nicht überschritten werden, um die Ansprüche auf Kindergeld bzw. den Ansatz der Kinderfreibeträge nicht auszuschließen. Dabei ist vor allem zu beachten, dass der Begriff „Bezüge" im Sinne von § 32 Abs. 4. S. 2 EStG nicht nur die steuerpflichtigen Einkünfte umfasst, sondern auch nicht steuerbare oder in den §§ 3 und 3b EStG als einzelne Ausnahmen steuerfrei gestellte Einnahmen. Seit einer Gesetzesänderung 2002 sieht § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG die steuerfreien Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 EStG sowie den Versorgungs- und Sparerfreibetrag als Bezüge des Kindes an. Außerdem zählen Sonderabschreibungen im Rahmen der Gewinnermittlung dazu, soweit sie über die in § 7 EStG vorgesehenen Höchstbeträge hinausgehen.

 

Nicht berücksichtigt werden jedoch Ausbildungshilfen, die gerade den erhöhten Ausbildungsbedarf des Kindes abdecken sollen (§ 32 Abs. 4 Satz 5 EStG).

 

Die Bezüge sind also nach folgendem Schema zu ermitteln:

 

·       Arbeitseinkommen abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 € (oder höhere Werbungskosten) und AN-Anteil an der Sozialversicherung bzw. freiwillige private oder gesetzliche Krankenkassenbeiträge (siehe Steuertipp Kindergeld und Kinderfreibetrag: bei der Verdienstgrenze alle zulässigen Abzüge abziehen) zuzüglich pauschal besteuerte Minijobeinnahmen

·     Versorgungseinkünfte ohne Berücksichtigung Versorgungsfreibetrag

·   Kapitalerträge ohne Berücksichtigung des Sparerpauschbetrag 801 € und der hälftigen steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG. Ab 2009 ist im Rahmen der Abgeltungssteuer zu beachten, dass diese Kapitaleinkünfte zwar nicht mehr zum Gesamtbetrag der Einkünfte zählen, für Zwecke des Jahresgrenzbetrages beim Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag jedoch hinzugezählt werden müssen.

·   sowie ggf. weitere Einkünfte und in §§ 3, 3b EStG freigestellte Einnahmen

·   abzüglich einer Pauschale von 180 € (Abschnitt 180e Abs. 3 EStR)

 

Kindergeld/Kinderfreibetragsanspruch, wenn die Summe pro Jahr nicht mehr als 8.004 € (2010) beträgt.

 

Erfreulich für alle Kindergeldempfänger: In einem Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) vom 30.09.2009 (St II 2 – S 2280 – 170/09) wird bei bezogenen Lohnersatzleistungen nicht nur die Kostenpauschale von 180 € angesetzt sondern auch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 €, soweit er nicht durch anderweitige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bereits in Anspruch genommen wurde.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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