Pflegekosten auch außerhalb der Pflegestufe I als außergewöhnliche Belastung absetzbar

BFH fordert lediglich, dass die Unterbringung krankheitsbedingt ist.

Für die Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim fallen oft hohe Kosten an. Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass diese als außergewöhnliche Belastungen nur dann anzuerkennen sind, wenn durch die Pflegekasse bzw. den privaten Versicherer Pflegestufe I bestätigt wird (BFM-Schreiben vom 20.01.2003, IV C 4 - S 2284 – 2/03; R 33.3 Absatz 1 EStR). Wenn die Heimunterbringung allerdings bereits durch eine Krankheit bedingt war, so lässt es der BFH in seinem Urteil vom 05.10.2007 (III R 39/05) zu, dass die in Rechnung gestellten Sätze für die pflegebedürftige Person als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Hierzu reicht ein allgemeiner, objektiver Nachweis aus, die Bescheinigung über die Pflegestufe I hält der BFH nicht für erforderlich. In jedem Fall muss allerdings die Haushaltsersparnis angerechnet werden und die Krankheit darf nicht erst während des Aufenthaltes eingetreten sein. Die Finanzverwaltung geht hier allerdings nicht so weit, und lässt – sofern Pflegestufe I bereits vorher vorgelegen hat – eine erst später während des Heimaufenthaltes auftretende Krankheit genügen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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