Übungsleiterfreibetrag 2020 auf 3.000 Euro und Ehrenamtspauschale auf 840 Euro angehoben

Vergütungen des gesamten Jahres bis zu diesen Beträgen sind unabhängig von den Zuflusszeitpunkten steuer- und sozialversicherungsfrei.

Der Freibetrag bei Vergütungen für Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten ist im Jahresssteuergesetz 2019 mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2020 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben worden. Der Übungsleiterfreibetrag kommt darüber hinaus auch für künstlerische Tätigkeiten oder für die Pflege alter kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Vereinen. Auch die ebenfalls steuerfreie Ehrenamtspauschale ist um 120 Euro auf 840 Euro geklettert. Es spielt bei beiden Bezügen übrigens keine Rolle, in welchen Monaten sie ganz oder teilweise zugeflossen sind. Der zulässige Höchstbetrag kann also steuerunschädlich auch insgesamt in einem einzigen Monat vereinnahmt werden.

Wenn man diesem Personenkreis noch eine zusätzliche Entlohnung zukommen lassen will, bietet sich eine geringfügige Beschäftigung an. Dabei ergibt sich eine Monatsobergrenze von 700 Euro. Davon entfallen 450 Euro auf den Minijob, der mit 30% abgabenbelastet ist, und 250 Euro auf die Vergütung die abgabenfrei vereinnahmt werden kann.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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