Familienversicherung: Die Verdienstgrenze beträgt 2021 bei eigenen Einkünften der Mitversicherten 470 €.

Ist der Ehegatte privat krankenversichert und verdient im Bereich oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze sowie mehr als das Krankenkassenmitglied, muss er auch die Kinder privat versichern.

Die Ehegatten von gesetzlich Versicherten und deren Kinder werden in die beitragsfreie Familienversicherung aufgenommen, wenn sie nur über ein geringes eigenes Einkommen verfügen. Die Einkunftsgrenze beträgt ab dem 01.01.2021 470 € pro Monat. Der Einkunftsbegriff ist dabei steuerlich definiert. Die Werbungskostenpauschale von monatlich 83,33 € ist in diesem Grenzwert deshalb schon berücksichtigt, so dass sich für ausschließlich abhängig Beschäftigte ein monatlicher Bruttohöchstverdienst von 533,33 € ergibt. Der Grenzwert erhöht sich jährlich, weil er an die Bruttolohnentwicklung der Rentenbeitragszahler angepasst wird (1/7 der so genannten Bezugsgröße). Deshalb gibt es seit 2020 auch keine abweichende Grenze für Mini-Jobber mehr (konstant bis 450 €).

 

Stets sind alle steuerpflichtigen Einkünfte des Mitversicherten zu berücksichtigen z.B. aus Kapitalvermögen und aus Vermietungen sowie die Überschüsse von freiberuflichen und gewerblichen Betätigungen. Wenig bekannt sind die Korrekturanweisungen zu steuerlichen Begriffen, wenn sie außersteuerlichen Zwecken dienen (§ 2 Abs. 5a EStG): so mindern z.B. Kinderbetreuungskosten die maßgeblichen Einkünfte für die Familienversicherung, obwohl sie steuerlich Sonderausgaben darstellen.

 

Wenn der andere Ehegatte kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, können Kinder, selbst wenn die Verdienstgrenzen eingehalten werden, ferner nur dann mitversichert werden, wenn beim anderen Ehegatte folgende zwei Voraussetzungen kumulativ zutreffen (§ 10 Abs. 3 SGB V):

• das monatliche Gesamteinkommen übersteigt 2021 5.362,50 € (1/12 von 64.350 €; das ist die Pflichtversicherungsgrenze; gesetzlicher Begriff „Jahresarbeitsentgeltgrenze”) und

• das monatliche Gesamteinkommen ist regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds.

 

aktualisiert 17.12.2020

 

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de eller(at)msa.de


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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