Rentenversicherung: Bei Kreditfinanzierung nimmt die Finanzverwaltung oft keinen Totalüberschuss oder Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG an

Die Finanzverwaltung will als Neufälle bereits Vertragsabschlüsse ab Dezember 2003 behandeln.

Bei einer kreditfinanzierten Rentenversicherung können die laufenden Schuldzinsen auf das hierfür aufgenommene Darlehen als Werbungskosten abzugsfähig sein. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht handelt, die mit einem Einmalbetrag eingezahlt wird und bei der die Rente ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird. Die Zinsen aus dem einmalig einbezahlten Betrag sind nicht in der Ansparphase zu versteuern, sondern erst im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Allerdings prüft die Finanzverwaltung sehr genau, ob überhaupt ein Totalüberschuss aus dem Modell erzielbar ist. Bei der erforderlichen Prognose wird auch nicht auf den später tatsächlich zufließenden Betrag sondern nur auf den steuerpflichtigen Anteil, den so genannten Ertragsanteil abgestellt. Der bemisst sich nach einer Tabelle zu § 22 EStG und richtet sich nach dem Beginn der Rentenzahlungen. Er ist umso niedriger, je später dieser Zeitpunkt ist – bei einem Renteneintrittsalter von 65 etwa lediglich 18 Prozent (seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005). Die Grundsätze der Verfügung der OFD Düsseldorf vom 09.09.2005, S 2210 – 12 – St 221 S 2210 A – St 215 (mit genauer Analyse von sieben Modellen wie ARAG Mehrertragsrente, LEX-Konzeptrente, Novarent-Europlan und Wealthmaster Noble Police) sind daher nur noch für Altfälle maßgeblich. Dabei ist strittig, was als Altfall, der Vertrauensschutz genießt, zu beurteilen ist. Die Finanzverwaltung will als Neufälle bereits Vertragsabschlüsse ab Dezember 2003 behandeln, dem Beginn des Gesetzgebungsverfahrens die Alterseinkünfte betreffend: zu dieser Frage ist ein Verfahren vor dem FG Niedersachen anhängig (AZ 3 K 44/08).

Dabei unterscheidet der BFH nicht zwischen garantierten Renten und darüber hinausgehenden Bonusrenten. Die Gesamtfinanzierungskosten und die prognostizierte Zinsbelastung dürfen also im Hinblick auf das Erfordernis des Totalüberschusses den Ertragsanteil der voraussichtlich zu erwartenden Rente nicht übersteigen (BFH Urteil vom 20.06.2006 – X R 3/06). Wenn die Rente nicht nur dem Einzahler sondern auch dessen Sohn lebenslänglich zugute kommt, wird der rechnerische Anteil, der auf die Bezüge des Sohnes entfällt, ebenfalls zum Abzug zugelassen. Der BFH hat es im Urteil vom 22.11.2006 (X R 15/05) abgelehnt, diese Anteile unter dem Gesichtspunkt des Drittaufwandes auszuscheiden.

Ferner hat der Gesetzgeber noch eine Notbremse gezogen. § 15b EStG soll nicht nur die Steuerattraktivität von Fonds rundum Filme und Co ausschalten sondern auch im Rahmen von Renteneinkünften gelten. Dies hat für alle nach dem 10.11.2005 neu aufgelegten Konzepte zur Folge, dass die anfänglichen negativen Einkünfte aus den so genannten Steuerstundungsmodellen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen. Dies wird angenommen, wenn die steuerliche Stundung im Vordergrund steht.

Ob die Kredit finanzierte Rente unter § 15b EStG fällt, entscheidet allein das Wohnsitzfinanzamt (auf gut begründeten Antrag hin auch im Wege einer – kostenpflichtigen – verbindlichen Vorabauskunft). Letztendlich haben jedoch auch in dieser Frage wohl die Gerichte das letzte Wort.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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