Unterhaltszahlungen an Kindsmutter sind nicht abzugsfähig, wenn diese eigenes und zumutbar verwertbares Vermögen besitzt

BFH verweist strikt auf die zivilrechtliche Verpflichtung nach dem Verwandtenunterhaltsrecht.

Eine ledige Mutter eines Kindes verfügte nicht nur über eine selbst genutzte Eigentumswohnung sondern auch über beträchtliches Barvermögen. Der BFH lehnt es im Beschluss vom 07.08.2009 (III B 69/08) ab, beim Unterhalt zahlenden Kindsvater eine außergewöhnliche Belastung anzunehmen. Er verweist auf die Regelung in § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 1602 Abs. 1 BGB. Danach besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber sonstigen Verwandten nur, wenn sie bedürftig sind. Die Bedürftigkeit wird bei Barvermögen ausgeschlossen, da der Gesetzgeber zivilrechtlich im Verwandtenunterhaltsrecht von einem Verwandten ohne eigenes Einkommen zunächst verlangt, sein Vermögen zu verwerten und aus dem Erlös seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

 

Die Verwertungsobliegenheit findet jedoch ihre Grenze bei der Unzumutbarkeit. Zu deren Feststellung muss grundsätzlich eine umfassende Interessensabwägung unter Berücksichtigung auch der Umstände aufseiten des Pflichtigen vorgenommen werden (BGH FamRZ 1998, 367). Zu den Vermögensgegenständen, deren Verwertung unzumutbar ist, können insbesondere eigen genutzte Immobilien gehören (Erman/Hammermann BGB Kommentar § 1602 Rz. 44).

 

Es darf bezweifelt werden, ob der BFH mit diesem Urteil den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachkommt, dass die Mutter eines unehelichen Kindes gegenüber einer Mutter, die zunächst mit dem Kindsvater verheiratet war, nicht benachteiligt werden darf. Die nach diesen Vorgaben gegebene Unterhaltspflicht des ledigen Kindsvaters ist daher von den Grundsätzen zur Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten scharf abzugrenzen und muss auf die steuerliche Anerkennung der Unterhaltszahlungen durchschlagen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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