Eine GmbH beteiligte sich als stille Gesellschafterin an einer weiteren GmbH. Stille Gesellschaften führen jedoch zu einer Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, so dass das Finanzgericht Niedersachsen der atypisch beteiligten GmbH den Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften zugesprochen hat (anders als die Finanzverwaltung in Abschnitt 69 Abs. 1 GewStR). Gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 31.03.2005 (Az. 6 K 782/03) wurde allerdings Revision eingelegt. Da sich das Urteil allein und zutreffend auf den sachgerecht interpretierten Wortlaut des § 11 GewStG stützt, ist zu erwarten, dass die Entscheidung des FG bestätigt wird. Für sichere Gestaltungsmaßnahmen muss aber das Urteil der Revisionsinstanz abgewartet werden (BFH-Az. V R 2/05).
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de