Den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG und den Staffeltarif kann auch eine GmbH in Anspruch nehmen

Voraussetzung ist lediglich, dass sie sich als stille Gesellschafterin an einer anderen GmbH beteiligt.

Eine GmbH beteiligte sich als stille Gesellschafterin an einer weiteren GmbH. Stille Gesellschaften führen jedoch zu einer Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, so dass das Finanzgericht Niedersachsen der atypisch beteiligten GmbH den Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften zugesprochen hat (anders als die Finanzverwaltung in Abschnitt 69 Abs. 1 GewStR). Gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 31.03.2005 (Az. 6 K 782/03) wurde allerdings Revision eingelegt. Da sich das Urteil allein und zutreffend auf den sachgerecht interpretierten Wortlaut des § 11 GewStG stützt, ist zu erwarten, dass die Entscheidung des FG bestätigt wird. Für sichere Gestaltungsmaßnahmen muss aber das Urteil der Revisionsinstanz abgewartet werden (BFH-Az. V R 2/05).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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