Vielfach findet sich ein Käufer vor allem von Einmann-GmbHs nur, wenn die Pensionsansprüche des verkaufswilligen Gesellschafter-Geschäftsführers gegen Abfindung aufgelöst werden. Soll diese Abfindung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 EStG ermäßigt besteuert werden, so muss nach ständiger Rechtsprechung darauf geachtet werden, dass das Einverständnis in die Entschädigungsregelung unter rechtlichem, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck zustande gekommen ist. Dies sollte in den Vereinbarungen mit dem Käufer der GmbH und in den Verhandlungsprotokollen eindeutig dokumentiert werden. Es muss feststehen, dass ansonsten kein Käufer gefunden werden konnte oder dass der tatsächliche Käufer nur bereit war, die GmbH zu übernehmen, wenn die Pensionsansprüche abgefunden werden. Dies ist insbesondere bei wirtschaftlich schwachen GmbHs der Fall (BFH-Urteil vom 10.04.2003, Az. XI R 32/02 ferner bei notwendiger Liquidation) Besonders unvorteilhaft ist in diesem Zusammenhang, wenn der frühere Betriebsinhaber auf die Pensionsansprüche wesentlich früher verzichtet als es nach dem Übergabezeitpunkt des Unternehmens im Übrigen notwendig erscheint. (BFH-Urteil vom 12.12.2001, Az XI R 38/00).
Das gleiche gilt, wenn sich die geschäftsführende Witwe eines verstorbenen Gesellschafters beim Verkauf der GmbH abfinden lässt (BFH-Urteil vom 15.10.2003, Az. XI R 11/02).
Auch wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter die GmbH freiwillig verkauft, kann der Käufer die Ursache für seine Entlassung als Geschäftsführer sein. Beispiel ist, wenn der Käufer die Geschäftspolitik bestimmen möchte. Ein Entlassungsabfindung ist in diesem Fall begünstigt (ermäßigten Besteuerung gemäß § 34 Abs. 3 EStG, BFH Urteil vom 13.08.2003, Az XI R 18/02)
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de