Schadensersatzleistung des Geschäftsführers für Bußgeldzahlungen der GmbH

FG Münster nimmt eine Einnahme bei der GmbH an, obwohl die Aufwendungen der GmbH für das Bußgeld steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Geldbußen sind aufgrund ihres Strafcharakters vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, obwohl sie bei betrieblicher Veranlassung des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens aufgrund des allgemeinen Betriebsausgabenbegriffs eindeutig den Betriebsausgaben zuzuordnen sind. Der Gesetzgeber will die Strafwirkung der Geldbußen nicht dadurch abmildern, dass sie in Höhe der Steuerentlastung für den Betroffenen zunichte gemacht wird. Die gesetzgeberische Intention bedingt einen Systembruch, der zwangsläufig zu Konfliktsachverhalten führt, die nicht systemkonform auflösbar sind. Wenn nämlich die GmbH das Bußgeld an die Strafbehörde zahlt und den dafür verantwortlichen Geschäftsführer in Regress nimmt, soll eine daraufhin vereinnahmte Kompensation wie normaler Schadensersatz zu einer Betriebseinnahme führen.

 

Das Finanzgericht Münster hat im Urteil vom 11.03.2015, 13 K 3129/13 K, wieder einmal den Fiskalinteressen den Vorrang eingeräumt, mit der eigenartigen Begründung, es gäbe keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach Erstattungen für Aufwendungen, die den Gewinn nicht mindern dürften, ebenfalls gewinnneutral zu behandeln sind. Im Ergebnis wird die GmbH damit doppelt abgestraft, zunächst kann sie die Bußgeldzahlung steuerlich nicht in Abzug bringen, und auf Stufe 2 wird der lediglich kompensatorische Zufluss noch einmal versteuert. Den Grundsatz „ne bis in idem” (Verbot der Doppelbestrafung) haben die Fiskalrichter sorgsam ausgeblendet.

 

Eine elegante Lösung des Problems ist möglich, wenn es der GmbH gelingt, vor einer eigenen Inanspruchnahme den GmbH-Geschäftsführer zu veranlassen, die Geldbuße direkt zu begleichen. Schwierig wird das Unterfangen, wenn sich der Geschäftsführer weigert oder gar verklagt werden muss. In diesem Fall könnte der Steuerschaden aufgrund der Weigerung des Geschäftsführers auch als zusätzlicher Schadensersatz geltend gemacht werden. Zeit sich der Geschäftsführer allerdings kooperativ und zahlt die Geldbuße direkt an die staatliche Stelle, dürfte das Finanzamt von dem gesamten Vorgang in der Regel nichts erfahren, es sei denn, es handelt sich um steuerliche Geldbußen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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