Geschäftsführergehälter: Bemessungsgrundlage von Gewinntantiemen klar definieren

Ein vorhandener Verlustvortrag muss laut BFH einbezogen werden, ein Bilanzgewinnvortrag bleibt außen vor.

Wird dem Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH eine Gewinntantieme eingeräumt, so ist diese unter gewissen Voraussetzungen als Gehaltsbestandteil steuerlich anerkannt. Stolpersteine stellen allerdings nicht nur der prozentuale der Gewinntantieme dar (zur 25-%-Grenze siehe Steuertipp „Geschäftsführergehälter: Tantiemenbezüge und Angemessenheit“), sondern auch die Definition der Bemessungsgrundlage im Vertrag. Diese muss klar und eindeutig formuliert sein. Zulässige Anknüpfungspunkte sind dabei:

- das handelsrechtliche Jahresergebnis ggf. vor Steuern und/oder Zinsen
- das steuerbilanzielle Jahresergebnis ggf. vor Steuern und/oder Zinsen
- jeweils vor Berücksichtigung der Tantieme und nach Verrechnung eines Verlustvortrages

Keinesfalls ausreichend ist jedoch die Bezeichnung „vorläufiges Ergebnis“ oder „vorläufiger Gewinn“. Dies hat der BFH im Urteil vom 01.04.2003 (Az: I R 78, 79/02) entschieden. Ferner hat sich der BFH im Urteil vom 17.12.2003 (Az: I R 22/03, BStBl II 04, 524) dafür ausgesprochen, dass ein vorhandener Verlustvortrag mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden muss, wenn der Geschäftsführer die Verlustentstehung (mit) zu verantworten hatte.

Laut Urteil des BFH vom 18.09.2007 (I R 73/06) ändert sogar ein vorgetragener überschießender (Alt-)Bilanzgewinn nichts daran, dass eine Gewinntantieme solange als vGA behandelt wird, als Verlustvorträge aus den unmittelbaren Vorjahren nicht ausgeglichen sind. Der BFH saldiert also gerade nicht alle unter der Ägide eines Geschäftsführers entstandene Verluste oder Gewinne, sondern verlangt, dass nach einem Verlustjahr dieser in nachfolgenden Jahren vollständig ausgeglichen werden muss.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte die Verlustverrechnung auch anordnen, wenn ein neu bestellter Geschäftsführer die aufgelaufenen Verluste nur übernimmt, weil sich der BFH zu dieser Sachverhaltsvariante nicht geäußert hat. Maßstab ist stets die Frage, ob die Gewinntantieme-Berechtigung gesellschaftsrechtlich veranlasst erscheint oder nicht. Ein ordentlich wirtschaftender Gesellschafter würde einem Fremdgeschäftsführer erst dann eine Gewinntantieme auszahlen, wenn das Unternehmen durch Tilgung des Verlustvortrages ausreichend saniert erscheint. Allerdings könnte man sich auch mit guten Argumenten auf den Standpunkt stellen, ein Fremdgeschäftsführer darf eine Kompensation für die von ihm erwirtschafteten Gewinne erwarten, wenn er erst nach Verlustentstehung zum Geschäftsführer bestellt wurde.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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