Darlehen an Gesellschafter: angemessener Zinssatz muss nicht in jedem Fall im Wege der Margenteilung ermittelt werden

FG Baden-Württemberg hält 0,7 % über Festgeldzinssatz bei solide finanzierter GmbH für ausreichend.

Eine wirtschaftlich außerordentlich prosperierende GmbH wies bei einer Bilanzsumme von 20,5 Millionen DM ein Eigenkapital von über 11,7 Millionen DM aus. Aufgrund der gut aus-gestatteten Finanzmittel hat die GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen für 1,4 Millionen DM über 2 Jahre ausgereicht und mit dessen Bankschuldverschreibung in gleicher Höhe und gleicher Laufzeit besichern lassen. Als Darlehenszinssatz wurden 3,4 % und damit 0,7 % mehr als der damalig erzielbare Festgeld-Zinssatz vereinbart. Das Finanzamt nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an, da die Messlatte für Gesellschafterdarlehen stets das Mittel aus banküblichen Sollzinsen und Habenzinsen sei (so genannte Margenteilung).

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat im Urteil vom 10.11.2005 (3K 353/01) der gene-ralisierenden Auffassung des FA eine Abfuhr erteilt und deutlich gemacht, dass es für die Frage des angemessenen Zinssatzes einer verdeckten Gewinnausschüttung auf die konkre-ten Umstände des Einzelfalls ankomme. Regelmäßig ist zwar von der Margenteilung auszu-gehen: Im vorliegenden Fall habe die GmbH aber finanziell so gut dagestanden, dass sie ge-radezu eine profitable Anlage ihrer flüssigen Mittel gesucht habe. Ein Abstand von 0,7 % Punkten von einem vergleichbaren Festgeldzinssatz ist jedoch ein ausreichender Abstand, um eine verdeckte Gewinnausschüttung abzulehnen. Zwei Voraussetzungen müssen laut Urteil allerdings unbedingt erfüllt werden: Einmal eine ausreichende fremdübliche Besiche-rung und zweitens eine außerordentlich liquide Situation innerhalb der GmbH.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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