Eine wirtschaftlich außerordentlich prosperierende GmbH wies bei einer Bilanzsumme von 20,5 Millionen DM ein Eigenkapital von über 11,7 Millionen DM aus. Aufgrund der gut aus-gestatteten Finanzmittel hat die GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen für 1,4 Millionen DM über 2 Jahre ausgereicht und mit dessen Bankschuldverschreibung in gleicher Höhe und gleicher Laufzeit besichern lassen. Als Darlehenszinssatz wurden 3,4 % und damit 0,7 % mehr als der damalig erzielbare Festgeld-Zinssatz vereinbart. Das Finanzamt nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an, da die Messlatte für Gesellschafterdarlehen stets das Mittel aus banküblichen Sollzinsen und Habenzinsen sei (so genannte Margenteilung).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat im Urteil vom 10.11.2005 (3K 353/01) der gene-ralisierenden Auffassung des FA eine Abfuhr erteilt und deutlich gemacht, dass es für die Frage des angemessenen Zinssatzes einer verdeckten Gewinnausschüttung auf die konkre-ten Umstände des Einzelfalls ankomme. Regelmäßig ist zwar von der Margenteilung auszu-gehen: Im vorliegenden Fall habe die GmbH aber finanziell so gut dagestanden, dass sie ge-radezu eine profitable Anlage ihrer flüssigen Mittel gesucht habe. Ein Abstand von 0,7 % Punkten von einem vergleichbaren Festgeldzinssatz ist jedoch ein ausreichender Abstand, um eine verdeckte Gewinnausschüttung abzulehnen. Zwei Voraussetzungen müssen laut Urteil allerdings unbedingt erfüllt werden: Einmal eine ausreichende fremdübliche Besiche-rung und zweitens eine außerordentlich liquide Situation innerhalb der GmbH.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de