Bei einer GmbH wurde die Pensionszusage an den Geschäftsführer zulässigerweise erhöht, jedoch übersehen, die jährlichen Zuführungen zur Pensionsrückstellung entsprechend zu erhöhen. Das FG Rheinland-Pfalz hat im rechtskräftigen Urteil vom 08.09.2005 (Az. 6 K 1613/04) entschieden, dass diese Zuführung in späteren Jahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Ausnahme gilt nach § 6a Abs. 4 Satz 5 EStG nur dann, wenn der Fehler im Jahr des Eintritts des Pensionsfalles oder beim Ausscheiden des Pensionsberechtigten – jedenfalls, wenn die Anwartschaft fort besteht – entdeckt wird. Überdies sollten bei jeder Änderung der Pensionszusage, insbesondere Erhöhungen, nicht nur die steuerlichen Auswirkungen sorgfältig überprüft werden (Erhöhung der Rückstellung im selben Jahr), sondern auch dafür gesorgt werden, dass eine eventuell vorhandene Rückdeckungsversicherung ebenfalls angepasst wird. Rückdeckungsversicherungen, deren Leistungen die Höhe der Pensionszusage bei Eintritt des Versorgungsfalles unterschreiten, bringen GmbHs in eine Existenz bedrohende Schieflage.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de