Pensionszusage: keine Ablösemöglichkeit durch einen Einmalbetrag schon bei der Zusage vereinbaren

Es liegt dann keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG vor.

Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Begünstigte das zur Entschädigung führende Ereignis selbst herbei geführt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Ablösemöglichkeit bereits in der Versorgungszusage festgelegt war. Ob dann die Ablöse infolge einer Not gedrungenen Veräußerung aufgrund von Alter und Krankheit zum Zuge kam, spielt dann keine Rolle mehr. Das FG Düsseldorf stützt sich in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 03.06.2003 (Az: 3 K 3989/98; BFH-Az: XI R 55/04) auf ein Urteil des BFH vom 17.03.1978 (Az: VI R 63/75, BStBl II 1978, 373). Die Argumentation des Gerichts trägt m.E. nur, wenn der Pensionsberechtigte als Gesellschafter-Geschäftsführer Einfluss auf die Ausgestaltung der Pensionszusage hatte – so im entschiedenen Fall. Bei Pensionsberechtigten, die als fremde Geschäftsführer in der Regel nicht über genügend Verhandlungsmacht verfügen, erscheint die Versagung des ermäßigten Steuersatzes in diesem Fall unangemessen. Pensionszusagen, die eine Ablösemöglichkeit von Beginn an vorsehen, sollten von Gesellschafter-Geschäftsführern also möglichst bald überprüft und ggf. entsprechend angepasst werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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