Die Finanzverwaltung nutzt die Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren, um systemwidrig Einkünfte doppelt zu besteuern. Bei einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer wird der nicht angemessene Anteil des Geschäftsführergehalts als verdeckte Gewinnausschüttung regulär mit dem Körperschaftssteuersatz von 25% belastet. In der Regel nimmt die Finanzverwaltung verdeckte Gewinnausschüttungen erst im Anschluss an Betriebsprüfungen an. Zu diesem späteren Zeitpunkt sind die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter-Geschäftsführer, in denen das volle Gehalt als Arbeitslohn versteuert wurde, aber meist bereits bestandskräftig. Die Finanzverwaltung weigert sich hinsichtlich der unangemessenen Gehaltsanteile an das Grundprinzip des Halbeinkünfteverfahrens zu halten: Die Gewinne werden zunächst zur Hälfte bei der GmbH und dann wiederum zur Hälfte bei den Anteilseignen versteuert. Werden aber nachträglich Gewinnausschüttungen angenommen, die in voller Höhe beim Gesellschafter-Geschäftsführer bereits versteuert waren, so liegt eine systemwidrige Doppelbesteuerung vor.
Da bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch bei äußerster Sorgfalt stets die Gefahr von verdeckten Gewinnausschüttungen lauert, ist eine Doppelbesteuerung nur dadurch zu vermeiden, dass konsequent alle Einkommensteuerbescheide des Gesellschafter-Geschäftsführers offen gehalten werden. Dabei kann man sich auf die Verfügung der OFD Frankfurt vom 01.12.2005 (Az. S 0305 8 – 10 – St II 4.05) berufen, die ausdrücklich vor sich, dass die Einkommensteuerbescheide des Gesellschafter-Geschäftsführers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen können. Ferner unterstützt ein Urteil des FG Baden-Württemberg im Falle einer laufenden Betriebsprüfung klar den Anspruch des Steuerpflichtigen, dass der Einkommensteuerbestand nicht in Bestandskraft erwächst (Urteil vom 09.12.2004 – Az.: 3 K 61/03, DStR 05, 1440).
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de