Geschäftsführergehälter und verdeckte Gewinnausschüttung: Neue Falle durch das Halbeinkünfteverfahren

Finanzverwaltung ändert bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nicht mehr, wenn Gehaltsbestandteile als verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH versteuert werden. (aktualisiert 03.04.2006)

Die Finanzverwaltung nutzt die Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren, um systemwidrig Einkünfte doppelt zu besteuern. Bei einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer wird der nicht angemessene Anteil des Geschäftsführergehalts als verdeckte Gewinnausschüttung regulär mit dem Körperschaftssteuersatz von 25% belastet. In der Regel nimmt die Finanzverwaltung verdeckte Gewinnausschüttungen erst im Anschluss an Betriebsprüfungen an. Zu diesem späteren Zeitpunkt sind die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter-Geschäftsführer, in denen das volle Gehalt als Arbeitslohn versteuert wurde, aber meist bereits bestandskräftig. Die Finanzverwaltung weigert sich hinsichtlich der unangemessenen Gehaltsanteile an das Grundprinzip des Halbeinkünfteverfahrens zu halten: Die Gewinne werden zunächst zur Hälfte bei der GmbH und dann wiederum zur Hälfte bei den Anteilseignen versteuert. Werden aber nachträglich Gewinnausschüttungen angenommen, die in voller Höhe beim Gesellschafter-Geschäftsführer bereits versteuert waren, so liegt eine systemwidrige Doppelbesteuerung vor.

Da bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch bei äußerster Sorgfalt stets die Gefahr von verdeckten Gewinnausschüttungen lauert, ist eine Doppelbesteuerung nur dadurch zu vermeiden, dass konsequent alle Einkommensteuerbescheide des Gesellschafter-Geschäftsführers offen gehalten werden. Dabei kann man sich auf die Verfügung der OFD Frankfurt vom 01.12.2005 (Az. S 0305 8 – 10 – St II 4.05) berufen, die ausdrücklich vor sich, dass die Einkommensteuerbescheide des Gesellschafter-Geschäftsführers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen können. Ferner unterstützt ein Urteil des FG Baden-Württemberg im Falle einer laufenden Betriebsprüfung klar den Anspruch des Steuerpflichtigen, dass der Einkommensteuerbestand nicht in Bestandskraft erwächst (Urteil vom 09.12.2004 – Az.: 3 K 61/03, DStR 05, 1440).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021