Notwendiges Betriebsvermögen wird bei Ladenflächen von Filialbetrieben stets angenommen.

BFH verschärft die Voraussetzungen und lehnt eine allgemeine 10-Prozent-Grenze ab, unter der Wirtschaftsgüter von völlig untergeordneter Bedeutung ausscheiden.

Notwendiges Betriebsvermögen liegt bei einer Betriebsaufspaltung nur vor, wenn das betrieblich genutzte Grundstück für die Betriebsgesellschaft nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das Finanzgericht Köln hatte im Urteil vom 09.03.2006 (15 K 801/03) bei einem mittelgroßen Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen nicht nur auf die Ladenfläche der einzelnen Immobilien abgestellt sondern auch auf den in der Filiale erzielten Umsatz. Bleiben beide Größen im langjährigen Schnitt unter 10 Prozent, so handele es sich bei dem Filialladen nicht um notwendiges Betriebsvermögen.

 

Der BFH hat dies im Revisionsverfahren anders gesehen und im Urteil vom 19.03.2009 (VI R 78/06) entschieden, dass auch eine Filialfläche von weniger als 10% der gesamten Ladenfläche eines Unternehmens ausreicht, um insoweit notwendiges Betriebsvermögen zu begründen. In einer früheren Entscheidung hat der 3. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts noch einen Flächenanteil von 16 Prozent eines betrieblich genutzten Grundstücks als untergeordnet eingestuft (Urteil vom 21.06.2006, III R 27/98). Das neue Urteil des 4. Senats verwirft selbst eine 10-Prozent-Grenze zur Bestimmung von Wirtschaftsgütern, die nur von völlig untergeordnetem wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen sind!

 

Damit hat der BFH wie so oft den Anwendungsbereich von Betriebsaufspaltungen weiter ausgedehnt. Da das erste Kriterium bei der Annahme einer Betriebsaufspaltung, die sachliche Verflechtung, also in fast allen Fällen zutrifft, muss bei Vermietungen von eigenen Wirtschaftsgütern, insbesondere Immobilien, also das Augenmerk darauf gelegt werden, die personelle Verflechtung zu vermeiden. Es reicht aus, wenn sich im Besitzunternehmen nicht die gleichen Inhaber oder Gesellschafter in einer Mehrheitsposition befinden wie in der Betriebsgesellschaft. (Siehe hierzu den Steuertipp „Heimbüro der GmbH: kann  wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.”).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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