Heimbüro des Gesellschafter-Geschäftsführers: Vermietung wird bei vorrangigem betrieblichen Interesse steuerlich anerkannt.

Neues Urteil des Finanzgerichts München eröffnet gegenüber der Finanzverwaltung Spielräume.

Wenn ein vorrangiges betriebliches Interesse daran zu erkennen ist, dass die GmbH ein häusliches Arbeitszimmer des Gesellschafter-Geschäftsführers anmietet, so ist der Aufwand hierfür bei der GmbH voll abzugsfähig. Ein betriebliches Interesse muss allerdings sorgsam begründet werden. Das Bahnbrechende Urteil des BFH vom 16.09.2004 (Az. VI R 25/02) hat der BFH mittlerweile mehrfach bestätigt zuletzt mit Urteil vom 19.12.2005 (Az. VI R 82/04) auch für das Heimbüro von Gesellschafter-Geschäftsführern. Auch das BMF mit Schreiben vom 13.12.2005 (Az. IV C 3-S 2253 – 112/05) hat die Urteilsproblematik aufgegriffen. Es fordert für die Anerkennung der Vermietung ein vorrangiges betriebliches Interesse. Das kann der Fall sein,

 

- wenn im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder

- wenn auch für andere Mitarbeiter Räume angemietet werden oder

- wenn der Arbeitgeber, dessen betriebliche Räume zu klein sind, erfolglos versucht hat, weitere Räume anzumieten.

 

Ferner muss ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen, und das Heimbüro des Arbeitnehmers büromäßig ausgestattet werden. Letzteres bedeutet insbesondere, dass keinerlei private Nutzung in dem Raum möglich ist.

 

Die Rechtssprechung ist allerdings meist etwas großzügiger: Als vorrangiges betriebliches Interesse wurde zum Beispiel anerkannt, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am Ort des Heimbüros sonst über keine angemieteten Räume verfügte, und das Heimbüro deshalb den ortsansässigen Mandanten sehr entgegen kam. Auch der Aspekt, dass notwendige Mehrarbeiten durch den Wirtschaftsprüfer-Gesellschafter durch das Heimbüro ermöglicht bzw. beschleunigt werden, unterfällt dem betrieblichen Interesse. Nur bei einer sorgfältigen dahingehenden Begründung schadet es dann nicht, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer auch am Firmensitz ein angemessenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das Finanzgericht München hat es dagegen im Urteil vom 07.10.2008 (13 K 1037/06) nicht ausreichen lassen, dass dem Geschäftsführer so ermöglicht werde, Überstunden zu leisten. Das betriebliche Interesse beschränke sich in diesem Fall nur auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers nicht auf die Notwendigkeit eines Heimbüros. Das überzeugt jedoch nicht, insbesondere nicht, wenn – wie meist – die Überstunden des Geschäftsführers nicht zusätzlich entlohnt werden, weil sich dessen Mehrarbeit dann zwangsläufig als allein im betrieblichen Interesse darstellt. Insgesamt betrachtet ist der Spielraum für Gesellschafter-Geschäftsführer in Punkto Heimbüro also eher eng.

 

Unschädlich ist es im Übrigen nach dem BMF-Schreiben, wenn das Heimbüro zu besonders günstigen Bedingungen an die GmbH vermietet wird. Umgekehrt ist aber eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn der Mietzins für das Heimbüro weit über der ortsüblichen Miete für vergleichbare Räumlichkeiten liegt.

 

Durch die Heimbüro-Anmietung kann jedoch eine unerwünschte Betriebsaufspaltung entstehen, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Heimbüroimmobilie zu mehr als 50% gehört. Dann hilft es nur, wenn die GmbH weitere Büro- und Geschäftsflächen angemietet hat, so dass der Heimbüroanteil nicht mehr als 7,5 Prozent der gesamten Mietfläche beträgt (BFH, Urteil vom 13.12.2005, X R 45/04), oder aber der auf das Heimbüro entfallende Wert der Immobilie überschreitet nicht die Bagatellgrenze des  § 8 EStDV in Höhe von 20.500 €.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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