GmbH-Anteilsverkauf: Verlustverrechnung im Veräußerungsjahr anteilig möglich

Finanzgerichte Hessen und Münster lassen anteilige Verlustverrechnung mit Gewinnen bis zum Veräußerungszeitpunkt zu. (aktualisiert 03.08.2011)

Der Steuergesetzgeber hat § 8c KStG eingeführt, um Verlustvorträge in Kapitalgesellschaften dann teilweise oder ganz untergehen zu lassen, wenn die Anteilseigner an einer GmbH zu mehr als 25 % bzw. 50% wechseln. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass sich der Wegfall stets auf das gesamte Wirtschaftsjahr bezieht, in das der kritische Anteilseignerwechsel fällt. Aus nachvollziehbaren Gründen ist gegen diese Auffassung schon bald geklagt worden, weil die pauschale Einbeziehung des Veräußerungsjahres die Rechtsanwendung zwar vereinfacht, der steuerrechtlich völlig unsystematische Verlustuntergang aber dadurch in noch größerem Ausmaß zum Tragen kommt.

 

Das hessische Finanzgericht kommt im Beschluss vom 07.10.2010 (4 V 1489/10) nach zumindest summarischer Rechtsüberprüfung zu dem Schluss, dass sich § 8c KStG nicht auf den Untergang des gesamten Verlustvortrages im Veräußerungsjahr beziehen kann sondern nur auf den anteiligen nach dem Veräußerungszeitpunkt anfallenden Verlustvortrag. Bis zu diesem Zeitpunkt erzielte Gewinne können also verrechnet werden. Ebenso hat das Finanzgericht Münster im Urteil vom 30.11.2011 (9 K 1842/10 K; Revision unter I R 14/11 anhängig) entschieden. Im Hauptsache- bzw. Revisionsverfahren könnten die Entscheidungen bestätigt werden, weil in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine lediglich zeitanteilige steuerliche Auswirkung angenommen wurde. So wurde beispielsweise die Verrechnung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags einer Personengesellschaft bis zum Ausscheiden eines Gesellschafters ungeschmälert anerkannt (BFH-Urteil vom 22.01.2009, IV R 90/05). Im gleichen Sinne hat der BFH zum körperschaftssteuerlichen Verlustvortrag im Urteil vom 05.06.2007 (I R 9/06 zur Parallelvorschrift des früheren § 8 Abs. 4 KStG) entschieden. Damit stellte er sich eindeutig gegen die Verwaltungsauffassung zur Vorgängervorschrift (keine Aufteilung der Verluste im Veräußerungsjahr, so das BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, 736, Tz.31). In geeigneten Fällen sollten die Steuerbescheide durch Rechtsmittel offen gehalten werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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