FG Brandenburg fordert allerdings, dass die Veranlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis ausgeschlossen scheint.
Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Darlehen der GmbH mit einer Bürgschaft besichert, so sind die Kosten im Falle der Inanspruchnahme weder als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit noch aus Kapitalvermögen abziehbar. Im Normalfall hält die eingegangene Bürgschaftsverpflichtung nicht einem Fremdvergleich stand, weil an der Kapitalgesellschaft nicht beteiligte Arbeitnehmer im Normalfall nicht fremdnutzige Bürgschaften eingehen, auch wenn dadurch ihr Arbeitsplatz gesichert wird. In einem besonders gelagerten Fall hat allerdings das Finanzgericht Brandenburg im rechtskräftigen Urteil vom 11.12.2003 (Az: 5 K 2345/01) entschieden, dass die Kosten einer Bürgschaft in Bezug auf die Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers zu sehen sind. Voraussetzung ist allerdings:
- dass es sich um einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer handelt (im entschiedenen Fall mit einem Anteil von 16,66%),
- die eingesetzte Summe nicht außer Verhältnis zum Jahresarbeitseinkommen steht (dort weniger als die Hälfte) und
- die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis sich auch aus der Tatsache ergibt, dass die GmbH in den Zeiten der Geschäftsführertätigkeit des Betroffenen keine Gewinne ausgeschüttet hat.
In geeigneten Fällen sollte auf die Argumente des Finanzgerichts hingewiesen werden und gegen anders lautende Entscheide der Finanzverwaltung, die dieses Urteil mit Sicherheit mit Skepsis aufnehmen wird, Einspruch eingelegt werden.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de