Errichtet eine GmbH ein gemischt genutztes Gebäude, das sie teils selbst nutzt teils an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer für Wohnzwecke überlässt, so steht der GmbH nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.08.2007 (1 K 37/05) der gesamte Vorsteuerabzug aus den Baukosten zu. Dies reicht aus, dass umsatzsteuerlich die Wohnungsentnahme nur mit einem üblichen Wert angesetzt wird. Endgültige Klarheit schafft in dieser Frage allerdings erst der BFH, der das Revisionsverfahren unter dem Az: XI R 9/08 entscheidet.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de