Verluste aus der Beteiligung an einer GmbH richtig geltend machen

Im Veräußerungsjahr sollte bereits erklärt werden, dass in den Folgejahren weitere Verlustpositionen erwartet werden.

Wesentlich Beteiligte an einer GmbH können den Liquidationsverlust steuerlich geltend machen. Dabei sind allerdings einige Punkte zu beachten, andernfalls werden die Verluste nicht anerkannt.

Wichtig ist zunächst die Wahl der richtigen Verlustermittlungsart. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen richtet sich diese nach § 16 EStG, bei Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die GmbH nach § 21 UmwSt als so genannte einbringungsgeborener Anteil durch einen Formwechsel aus einer Personengesellschaft entstanden ist. Dann ist auch in diesem Fall § 16 EStG maßgeblich mit der Folge, dass bereits die drohenden Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zu passivieren ist, wenn kein werthaltiger Rückgriffsanspruch festgestellt werden kann. Relevant wird dies, wenn im Zuge der Auflösung einer GmbH der Gesellschafter eine persönliche Bürgschaft übernimmt.

Wird eine GmbH in das Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft eingelegt, so ist über die Verluste im Rahmen der gesonderten Feststellung der Personengesellschaft zu entscheiden und nicht im Zuge der Veranlagung der GmbH.

Bei Auflösungsverlusten ist den Beteiligten daher unbedingt zu raten, sämtliche Steuerbescheide offen zu halten, bei denen im Zuge der Auflösung einer GmbH verlustträchtige Sachverhalte zurechenbar sein können. Dabei kommen in Frage:

  • Verlustträchtiger Verkauf von Betriebsvermögen
  • Aufnahme einer Darlehens- und Bürgschaftsverpflichtung für die GmbH
  • Wertloswerden des Rückgriffsanspruchs bzw. des Darlehensanspruchs gegenüber der GmbH
  • Inanspruchnahme aus der Bürgschaft.

Alternativ kann der Steuerpflichtige in einer Steuererklärung des Veräußerungsjahres ankündigen, dass im Folgejahr weitere Verlustposten anfallen, die betragsmäßig noch nicht genau feststehen. In diesem Fall ist auch ein bestandskräftiger Bescheid, der das Veräußerungsjahr betrifft, zu ändern (Urteil des FG München vom 12.10.2005, Az. 9 K 4503/03).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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