Pensionszusage: Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen und erdienbar sein.

Wird die Pensionszusage nachträglich erhöht, ist ebenfalls der zehnjährige Erdienungszeitraum zu beachten. (aktualisiert 23.06.2011)

Gesellschafter-Geschäftsführer können spätestens zehn Jahre vor Eintritt des zugesagten Pensionsalters ihre betriebliche Altersvorsorge aufbessern. Das ist das Ergebnis des BFH-Urteils vom 23.09.2008 (I R 62/07). Ansonsten wird der notwendige zehnjährige Erdienungszeitraum nicht eingehalten, der zwischen der Zusage und dem vorhergesehenen Rentenbeginn liegen muss. Darauf kann laut BFH nur in Ausnahmefällen und falls eine besondere Begründung geliefert werden kann, verzichtet werden oder aber wenn die Zeitspanne nur ganz geringfügig unterschritten wird.

 

Der BFH hatte bereits in seinem Urteil vom 31.07.2004 (Az: I R 79/03) die Grenzen einer angemessenen Altersversorgung gegenüber einer Überversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer aufgezeigt. Diese wird angenommen, wenn die Zahlungen aus der Pensionszusage und aus einem zusätzlichen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mehr als 75% der am Bilanzstichtag vereinnahmten Tätigkeitsvergütungen ausmachen. Dabei darf eine fiktive Jahresnettoprämie nicht die Aktivbezüge erhöhen und die Sozialversicherungsrente ist in der Höhe anzusetzen, die sich ohne freiwillige Zusatzleistungen ab Eintritt in den Ruhestand ergeben wird. Bei der Pensionszusage ist wiederum eine 3%ige jährliche Steigerung der Rente angemessen und daher unschädlich. Werden diese Grenzen überschritten, so liegt eine Überversorgung vor, die eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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