Ab 2008 werden die Gewinne der GmbH nur noch mit 15 Prozent Körperschaftsteuer belastet, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet werden oder im GmbH-Vermögen verbleiben (= thesauriert werden). Werden die Gewinne allerdings an die Gesellschafter ausgeschüttet, so werden sie zur Hälfte (ab 2009 zu 60 Prozent) den persönlichen Steuersätzen der Gesellschafter unterworfen.
Demgegenüber kann bei Einzelunternehmen (und Personengesellschaften) die Gewerbesteuer einerseits pauschal mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden (§ 35 EStG – siehe hierzu auch Steuertipp 78). Andererseits ist die Gewerbesteuer ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar und wird um Scheingewinnanteile angereichert, nämlich ein Viertel von bestimmten Mieten, Dauerschuldzinsen und Leasingaufwand. Der Spitzensteuersatz beträgt 42 Prozent (seit 2007 für zu versteuernde Einkommen für Ledige von € 250 000 und für Verheiratete von € 500 000 45 Prozent – sog. Reichensteuer).
Anhand dieser neuen Parameter müssen sämtliche Steuerbelastungsvergleiche zwischen Einzel- und Personenunternehmen einerseits und der GmbH andererseits neu bewertet werden. Natürliche Personen werden, auch wenn sie thesaurieren (dabei kann auf einen abweichenden Steuersatz von 28,5 Prozent optiert werden mit einer Nachversteuerung bei späterer Entnahme, was aber insgesamt wenig attraktiv ist), weniger stark entlastet.
Damit überwiegen erstmals in der langen Geschichte steuerlicher Experimente der Nachkriegszeit die Steuervorteile der GmbH. Decken die von der GmbH ausgezahlten Gehälter den Lebensbedarf der Gesellschafter-Geschäftsführer ab, kann die – aus Haftungsgründen schlank gehaltene – Betriebs-GmbH die Erträge nahezu steuerfrei an eine zu diesem Zweck gegründete vermögenverwaltende GmbH überführen. Diese legt das zugeflossene Vermögen an und versteuert dessen Erträge günstig zu 15 Prozent. Auf die Kapitalerträge der GmbH fällt zwar – anders als bei natürlichen Personen – Gewerbesteuer an. Daher sollte die Vermögen verwaltende GmbH unbedingt ihren Sitz in einer Gewerbesteueroase wählen. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Eigentümer über wesentlich niedrigere steuerpflichtige Einkünfte verfügen, kann das thesaurierte Vermögen an diese – am besten nach und nach – ausgeschüttet werden.
In steuerlicher Hinsicht ist jedoch in zwei Fällen die Rechtsform einer GmbH eher nachteilig:
● Bei Freiberuflern ist die GmbH kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, auch wenn sie nur freiberufliche Einkünfte erzielt. Zu dieser Frage ist zwar derzeit ein Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, es wäre aber sensationell, wenn sich das Gericht zu Gunsten der Freiberufler-GmbH entscheiden würde.
● Bei einem zu erwartenden Gewinn von unter € 30 000 pro Jahr schlagen die zusätzlichen Kosten der Buchführung und des Jahresabschlusses so deutlich ins Gewicht, dass die minimale Steuerersparnis überkompensiert wird.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de