Nicht abziehbare Betriebsausgaben: Spätere Kostenerstattungen durch die Begünstigten sind steuerpflichtig

BFH nimmt um der reinen Lehre willen ungerechtfertigte Doppelbesteuerung hin.

Haben Dritte unrechtmäßig Vorteile von einer GmbH erhalten, so sind sie zivilrechtlich verpflichtet, die gewährten Vorteile zurückzugewähren bzw. einen entsprechen Betrag an die GmbH zu zahlen. Hauptbeispiel sind gesellschaftsschädigende Geschäfte von früheren Geschäftsführern. Handelt es sich dabei um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, wird die GmbH steuerlich zusätzlich belastet, weil sie den erhaltenen Schadensersatzbetrag regulär zu versteuern hat. Um der reinen Lehre willen kommt der BFH zu diesem inkohärenten und nicht nachvollziehbaren Ergebnis (Beschluss vom 14.07.2020, XI B 1/20). Der BFH differenziert nicht einmal danach, ob die nicht abziehbaren Betriebsausgaben treuwidrig oder im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs angefallen sind.

Dem Dilemma der höchstrichterlich verordneten Doppelbesteuerung ist nur zu entkommen, wenn die zurückzuzahlende Zuwendung vor der Übermittlung an das Finanzamt erfolgsneutral auf Rückforderung gegen die Begünstigten gebucht wird. Dies wird dann nicht in Frage kommen, wenn der treuwidrige Geschäftsführer den Jahresabschluss selbst verantwortet hat und mit Sicherheit keine Rückforderung gegen sich selbst angenommen hat. Wird der Geschäftsführer aber vor Übermittlung der eBilanz abgelöst, so kann die vermeintliche Betriebsausgabe noch auf Forderung umgebucht werden. Dann stellt die spätere Zahlung des unrechtmäßig Begünstigten lediglich die Erfüllung der Forderung der Gesellschaft dar und kann unter keinen Umständen als Betriebseinnahme gewertet werden. Rechtsprechung zu dieser – wohl eher seltenen – Fallgestaltung liegt nicht vor.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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