Geschäftsführergehälter: Steuerfreie Lohnzuschläge sind für Gesellschafter-Geschäftsführer weitgehend tabu

Die Rechtsprechung lehnt Überstundenvergütungen auch bei mehreren Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern ab.

Für Gesellschafts-Geschäftsführer sind steuerfreie Lohnzuschläge nach der Rechtsprechung fast immer tabu. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarungen einem externen Fremdvergleich standhalten und korrekt im Anstellungsvertrag festgehalten werden.

 

Der Bundesfinanzhof hat bislang lediglich in zwei Ausnahme-Urteilen die ablehnende Haltung der Finanzverwaltung durchbrochen. Im Beschluss vom 03.08.2005 (IV B 23/04) hat der BFH bei einer Handwerks-GmbH, die in den Nacht- und Wochendstunden Wartungsarbeiten durchzuführen hatte, steuerfreie Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge anerkannt. Die Besonderheit war in diesem Fall, dass der Einsatz der Geschäftsführer weniger Kosten verursacht hatte als wenn reguläre Mitarbeiter eingeteilt worden wären. Die Steuerfreiheit ist allerdings auf € 50 Stundenlohn und die Sozialversicherungsfreiheit (seit 2006) auf € 25 Stundenlohn begrenzt. Ferner hat das Gericht im Urteil vom 14.07.2004 (I R 111/03) ausnahmsweise steuerfreie Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Autobahntankstelle anerkannt und dabei auf einen internen Fremdvergleich und die Besonderheiten des Schichtdienstes im 24-Stundenbetrieb abgestellt. Die Geschäftsführer wurden nämlich nicht anders behandelt als angestellte Schichtführer, die zwar etwas weniger verdienten, aber die ebenfalls nachts und an Sonn- und Feiertagen arbeiteten.

 

Anders entschied der BFH im Urteil vom gleichen Tage (I R 24/04) für einen Geschäftsführer in der System-Gastronomie, weil der interne Fremdvergleich negativ ausfiel. Die Zuschlagszahlungen bei einem Geschäftsführer und zu einem Drittel beteiligten Minderheitsgesellschafter wären daher gesellschaftsrechtlich veranlasst. Ein positiver externer Fremdvergleich – identische Arbeitszeit und Entlohnungsweise seien bei Fremdgeschäftsführern branchenüblich –, spielt laut BFH eben keine Rolle. Der BFH bleibt im Beschluss vom 06.10.2009 (I B 55/09) auf Linie: drei Gesellschafter-Geschäftsführer einer Handwerks-GmbH räumten sich für eine Grundarbeitszeit von 160 Stunden monatlich ein Grundgehalt von 4.000 DM und über eine monatliche Arbeitszeit von 210 Stunden im Monat hinaus eine Überstundenvergütung von 28 DM sowie für Sonntagsarbeit 45 DM je Stunde ein. Der BFH stellt fest, dass der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft 7 Tage und 24 Stunden im Dienst sei. Wegen der gleichgerichteten Interessenlage der drei Geschäftsführer, von der GmbH möglichst steuergünstige Bezüge zu erhalten, hat der Bundesfinanzhof die Minderheitsgesellschafter auch wie einen Mehrheitsgesellschafter behandelt. Für den internen Fremdvergleich hätte ein Nichtgesellschafter zu nahezu gleichen Bedingungen angestellt sein müssen, was nicht der Fall war. Das FG Baden-Württemberg schließlich stellt im Urteil vom 30.03.2009 (6 K 432/06) darauf ab, dass den zu je einem Drittel beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern Gewinntantiemen zustanden, was bei den o.g. „Ausnahmeurteilen” des BFH gerade nicht der Fall war.

 

Bei Überstundenvergütungen für Geschäftsführer droht auch noch eine weitere Steuerfalle: Wird durch den Zusatzverdienst die angemessene Gesamtvergütung überschritten, wird stets eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen (BFH-Urteil vom 27. 3. 2001, I R 40/00). Es hilft auch nichts, wenn bei einer GmbH mit mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern die Überstunden penibel aufgezeichnet und unterschiedlich abgerechnet wurden. Vermeiden kann man bei den Gehältern von Gesellschafter-Geschäftsführern eine verdeckte Gewinnausschüttung nur, wenn man den von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen der zulässigen Gehaltshöhe ausschöpft: Festgehalt plus Tantieme plus Pensionszusage plus sonstige gehaltsähnliche Vorteile dürfen auf Dauer grob umrissen die Hälfte des GmbH-Gewinnes (ohne die Geschäftsführer-Vergütung) nicht übersteigen.
<link _blank einen externen link in einem neuen>


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021