Gewinnausschüttung bei der GmbH: disquotale Verteilung voraussetzungslos zulässig

Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet auf der Linie des BFH und gegen Verwaltungsauffassung.

Wenn die Gewinne einer Gesellschaft nicht im Eigentumsverhältnis der Teilhaber ausgeschüttet werden, zeigt das Finanzamt die rote Karte. Diese Gestaltung diene allein der Steuervermeidung und wird daher nicht anerkannt. Mit einer individuell gesteuerten Gewinnkanalisierung lassen sich nämlich einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge (ab 2002 immer noch zur Hälfte besteuert) auf Teilhaber mit niedrigeren Grenzsteuersätzen verschieben. Zwei Urteile helfen aber, diese Steuersparmodelle gegenüber der Finanzverwaltung durchzusetzen.

Einerseits sollte eine Öffnungsklausel in die Satzung der GmbH eingebaut werden. Das Bayerische Oberste Landgericht hat mit Beschluss vom 23.05.2001 (Az: 3 Z BR 31/01) folgende Klausel abgesegnet: „Der ausgeschüttete Gewinn steht den Gesellschaftern entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen zu, soweit sie nicht unter Zustimmung der Betroffenen etwas anderes beschließen." Eine darüber hinausgehende Konkretisierung der disquotalen (gleich inkonkruenten) Zuteilung muss nicht in die Satzung aufgenommen werden.

Der BFH hatte andererseits bereits im Urteil vom 19.08.1999 (Az. I R 77/96 BStBl 2001 II, 43) eine disquotale Gewinnausschüttung steuerlich anerkannt, obwohl keine anderen als steuerliche Gründe für diese Vorgehensweise anzuführen waren. Das höchste deutsche Finanzgericht hat nunmehr Gelegenheit, seine Haltung gegen die Finanzverwaltung zu bestätigen: Im Revisionsverfahren (VIII R 16/08) greift die Finanzverwaltung ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 07.05.2008 (13 K 146/04) an, das sich auf der Linie des BFH bewegt. Das Finanzgericht hat ausdrücklich keinen Rechtsmissbrauch angenommen, wenn die disquotale Verteilung einem Gesellschafter ermöglichen soll, seinen nicht verbrauchten Verlustvortrag steuerlich zu nutzen.

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil von 1999 nicht an und verlangt eine Mehrleistung des begünstigten Gesellschafters, etwa eine unentgeltliche Überlassung von Betriebsvermögen. Wer also lange Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung vermeiden möchte, sollte nach Gestaltungsmöglichkeiten suchen, nach der der begünstigte Gesellschafter der Gesellschaft unentgeltlich zusätzliche Vorteile zukommen lässt, etwa durch Überlassung von Wirtschaftsgütern und Arbeitskraft ohne Entgelt oder wesentlich unter den marktüblichen Bedingungen. Streitlustige können aber durchaus mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ihre disquotale Gewinnverwendung durch die Instanzen peitschen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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