Gesellschafter-Geschäftsführer: Zinszufluss wird bei Fälligkeit fingiert, wenn die ‚GmbH zahlungsfähig ist

BFH nimmt die Zahlungsfähigkeit der GmbH auch an, Überziehungen über das Kreditlimit hinaus eingeräumt werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer schonen die Liquidität ihrer GmbH oft dadurch, dass sie sich fällige Zinsen nicht auszahlen. Was sie dabei oft übersehen ist, dass sie die Zinsen versteuern müssen, auch wenn sie ihnen (noch) nicht zugeflossen sind. Die Rechtsprechung macht nur dann eine Ausnahme, wenn die GmbH zum Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig ist. Im Urteil vom 08.05.2007 (X R 12/07) hat der BFH über einen Sachverhalt entschieden, in dem sich die GmbH zwar in Zahlungsschwierigkeiten befand, die Bank jedoch die Überziehung des Dispo-Limits duldete. Das genügte den Richtern um eine Leistungsfähigkeit der GmbH anzunehmen. Missliche Folge war, dass der Gesellschafter/Geschäftsführer den Zinszufluss versteuern musste, obwohl er diese Zinsen von der kurze Zeit später insolvent gewordenen GmbH nie erhalten hat. Abgesehen davon, dass die viel beschworene Besteuerung nach Leistungsfähigkeit bei solchen Konstrukten der Rechtsprechung ab absurdum geführt wird, hätte es der GmbH-Chef leicht vermeiden können. Er vereinbart rechtzeitig, d.h. wegen des Rückwirkungsverbots bevor der Zinsabschnitt begonnen hat, mit der GmbH einen Verzicht auf die Zinszahlung. Der Vorausverzicht auf die Zinszahlung ist so gut wie völlig steuerunschädlich, da der Zinsanspruch für diese Periode noch nicht entstanden ist.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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