Werden Familienangehörigen schenkweise stille Beteiligungen an einer GmbH eingeräumt, so darf die Verzinsung gewisse Prozentsätze nicht übersteigen, falls die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen als Betriebsausgaben nicht aufs Spiel gesetzt werden soll. Dabei hat die Rechtsprechung folgende Stufen festgelegt:
– Schenkung und keine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters: Höchstzinssatz 12 %.
– Schenkweise Übertragung mit Verlustbeteiligung: höchstens 15 %
– entgeltliche Übertragung zum angemessenen Preis und keine Verlustbeteiligung: höchstens 25 %
– entgeltlich und Verlustbeteiligung: höchstens 35 %.
Laut Finanzgericht Bremen (nicht rechtskräftiges Urteil vom 01.09.2005 – 1 K 53/05, Revision beim BFH unter VIII R 25/06) muss eine Zinsvereinbarung, die sich ursprünglich im vorgezeichnet erlaubten Rahmen hielt, in späteren Jahren überprüft werden. Im Streitfall hatte sich die Gewinnsituation so ändert, dass die von Rechtsprechung vorgegebenen Höchstverzinsungen überschritten wurden. Dass die Gewinnentwicklung zum Abschlusszeitpunkt der stillen Gesellschaftsvereinbarung nicht vorhersehbar war, nutzt dem Steuerpflichtigen laut Finanzgericht nichts.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de