Sparschwein-GmbH: GmbH-Gründungen zum Halten von Immobilien- und Wertpapierbesitz nicht unbedingt vorteilhaft.

Steuerverwaltung und ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg beschränken die Ertragssteuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Wer bei einem hohen Grenzsteuersatz in Grundvermögen investiert, erwägt oft, ob ein alternativer Kauf durch eine neu gegründete GmbH Steuervorteile zeitigt. In den meisten Fällen ist dies aber die teurere zumindest aber riskantere Variante.

 

Nahezu ausgeschlossen sind Steuervorteile via GmbH einerseits zunächst in den Fällen, in den bei einem langfristigen Engagement mit einer hohen Wertsteigerung zu rechnen ist: Im Privatvermögen sind diese nach 10 Jahren steuerfrei, im Betriebsvermögen einer GmbH ohne zeitliche Beschränkung voll steuerpflichtig.

 

Andererseits kann bei einem eher kurzfristigen Engagement der Umweg über eine GmbH vorteilhaft sein: Bei ausschließlich Grundstücke verwaltenden GmbHs kommt § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zum Zuge. Danach bleiben Vermietungseinkünfte und Veräußerungsgewinne in der GmbH gewerbesteuerfrei. Damit wird nichts auf die 15%-ige Körperschaftsteuerbelastung draufgesattelt.

 

Bei der Weiterausschüttung an den Anteilseigner kommt noch die Belastung mit dem persönlichen Steuersatz auf 60 % der Ausschüttung, falls die Beteiligung im Betriebsvermögen des Anteilseigners gehalten wird. Ansonsten bleibt es bei einer Ausschüttungsbelastung von 25 % (im Wege der Abgeltungssteuer), bei der der Vorteil der GmbH von 4,6 % auf 3,75 % zusammenschmilzt. Dies verdeutlich die folgende Gegenüberstellung, die auf einen angenommenen Einkommensteuersatz von 40 % abhebt:

 

Teileinkünfte/Abgeltungsbesteuerung TEVf AbgSt

Vermietungseinkünfte 100 100

Körperschaftsteuer 15 15

ausschüttbarer Gewinn 85 85

steuerpflichtig davon 60%/Steuer 25% 51 21,25

Einkommensteuer 40 % 20,4

Gesamtsteuerbelastung 35,4 36,25

 

Bei Investitionen in Kapitalvermögen ist zu unterscheiden zwischen Zinseinnahmen und Dividenden. Zinseinnahmen sind in der GmbH körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig, sodass – die Weiterausschüttung an den Anteilseigner hinzugerechnet – keine steuerlichen Vorteile zu verbuchen sind. Anders sieht es aus, wenn die angesammelten Zinsen in einkommensschwachen Zeiträume des Anteilseigners ausgeschüttet werden. Dann kann die Progressionswirkung deutlich abgemildert werden, weil starke Ausschläge in den einzelnen Steuerperioden geglättet werden können (Näheres dazu im Steuertipp „Sparschwein-GmbH: Steuern sparen durch die Gründung einer thesaurierenden GmbH bzw. UG”).

 

Bei Dividenden ist zu unterscheiden, ob der Anteil an der Kapitalgesellschaft mindestens 15% des Grund- oder Stammkapitals ausmacht. Denn in diesem Fall wird nämlich nicht nur der Beteiligungsertrag (bis auf 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben was einer Steuerbelastung von 0,8 % entspricht) von der Körperschaftssteuer sondern nach § 9 Nr. 2a GewStG auch von der Gewerbesteuer freigestellt. Bei einer niedrigeren Beteiligung kommt es zu einer Körperschaftssteuerbelastung von bis zu 17,5 % (500 % Hebesatz), wobei die Gewerbesteuerbelastung in der GmbH definitiv wirkt und nicht wie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Zieht man in Betracht, dass im Privatvermögen ab 01.01.2009 nur noch im Regelfall 25 % Abgeltungssteuer anfallen, ist bei einer Weiterausschüttung an den Anteilseigner angesichts der zusätzlichen Steuerbelastung von ca. 10 % die Direktinvestition im Privatvermögen günstiger. Beispiel bei einem persönlichen Steuersatz von 40%:

 

Gewinn 100

Gewerbesteuer 17

ausschüttbarer Gewinn 83

steuerpflichtig davon 60% 50

Einkommensteuer 40 % 20

Gesamtsteuerbelastung 37

 

Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne zieht die Finanzverwaltung – neuerdings mit Rückendeckung des BFH – Holding- und Beteiligungsgesellschaften sowie Vermögen verwaltende GmbHs in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift in § 8b Abs. 7 KStG: Dort wird für Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen die Steuerfreistellung der Erlöse aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen ausnahmsweise voll der Körperschaftssteuer unterworfen.

 

Im Urteil vom 14.01.2009 (I R 36/08), hat der BFH diese Ausnahmevorschrift auch auf eine GmbH angewandt, die sich satzungsgemäß an einem einzigen anderen Unternehmen beteiligte und sonst nur eigenes Vermögen verwaltete. Im Streitfall wurden 4 % der Beteiligung an einer anderen GmbH über knapp 15 Monate gehalten, was unschädlich war. Weitere 46 % waren allerdings nur 6 Wochen im Besitz der GmbH und wurden zudem im Umlaufvermögen auf „zum Weiterverkauf bestimmte Beteiligungen” gebucht. Dem BFH reichte das aus, die GmbH als Finanzunternehmen mit dem Ziel kurzfristiger Erzielung eines Eigenhandelserfolges einzustufen, weil § 8b Abs. 7 KStG eigene und vom KWG losgelöste Kriterien für die Definition liefere. Zu raten ist daher dringend, dass die Anteile an anderen Kapitalgesellschaften nur nach längerer Frist wieder veräußert werden.

 

Eine weitere Gefahr droht vom Steuergesetzgeber: Den Ministerialdirektoren in Berlin lässt es stets keine Ruhe, wenn ein von ihnen eben erst in die Welt gesetztes Steuersystem – wie der Steuerfreiheit im Handelskreis der Kapitalgesellschaften – planmäßig auch steuerliche Konsequenzen zuungunsten des Fiskus zeitigt: Über kurz oder lang können sie die stets willfährigen Parlamentarier überzeugen, dass dadurch die Steuergerechtigkeit leide und es mehrerer Ausnahmetatbestände bedarf, die zwar das eben erst eingeführte System wieder auf den Kopf stellen, aber eben einiges an Steuermehreinnahmen einfahren.

 

Im Jahressteuergesetz 2009 war bereits vorgesehen, dass die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen aus Kapitalgesellschaften, an den der Anteilseigner weniger als 10% besitzt, abgeschafft wird. Dies konnte zwar gerade noch verhindert werden. Die Erfahrung lehrt aber, dass sich die selbst ernannten ministerialen Verfechter ihrer ganz eigenen Art von Steuergerechtigkeit früher oder später durchsetzen werden: Allein der Hinweis auf Steuermehreinnahmen lässt die Parlamentarier regelmäßig einknicken. Dass das Steuersystem dadurch noch widersprüchlicher, unbeherrschbarer und missbrauchsanfälliger wird, stört Parlamentarier und Ministeriale überhaupt nicht.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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