Darlehensverlust als Anschaffungskosten nur beim unmittelbaren Anteilseigner

Darlehen von nur mittelbar Beteiligten und von nahen Angehörigen sollten vermieden werden.

Fällt ein an einer Gesellschaft zu mehr als 1 % beteiligter Gesellschafter mit seiner Darlehensforderung an die Gesellschaft aus, so hat er immerhin noch nachträgliche Anschaffungskosten, die er steuerlich geltend machen kann. Dies gilt jedoch nach einem BFH-Urteil vom 25.02.2009 (IX R 28/08) nicht für einen Gesellschafter, der nur an der Muttergesellschaft beteiligt ist und mit seinem Darlehen an die Tochtergesellschaft ausfällt. Bereits im Urteil vom 12.12.2000 (VIII R 52/93) hatte der BFH entschieden, dass der Ausfall von Darlehen, die nahe Angehörige des Gesellschafters dessen Gesellschaft gewähren, an der sie nicht beteiligt sind, nicht zu nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters führt.

 

In vergleichbaren Konstellationen ist also darauf zu achten, dass Familienmitglied das Darlehen zunächst an den Anteilseigner vergibt. Dieser kann das Darlehen dann weiter an die Gesellschaft ausreichen. Der Darlehensverlust wirkt sich dann im Rahmen der Ermittlung des Auflösungsgewinnes Steuer mindernd aus.

Dieser Trick funktioniert bei einer mittelbaren Beteiligung eines Gesellschafters über die Muttergesellschaft nicht: die GmbH muss Veräußerungserlöse aus Beteiligungen nicht versteuern kann aber im Gegenzug auch keinen Veräußerungsverlust geltend machen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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