Gesellschafter-Geschäftsführer und Lohnsteuerpauschalierung bei Minijobs

Finanzgericht Baden-Württemberg beschränkt die Pauschalierung auf Minderheitsgesellschafter.

Der Charme der Minijobs ist, dass die Einnahmen nicht bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, da der Arbeitgeber alle steuerlichen Pflichten einschließlich eines abgeltenden Lohnsteuerabzugs in Höhe von nur 2 % erfüllt hat. Kurzum: 5.400,00 € jährlich brutto für netto und steuerfrei! Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich kein regulären Gehalt auszahlen wollen oder mangels ausreichender GmbH-Gewinne können, könnten versucht sein, diesen Steuervorteil mitzunehmen.

 

Für einen Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist dies jedoch nicht möglich, weil es an einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis fehlt, welches die günstige Lohnsteuerpauschalierung voraussetzt (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. 07. 2015, 11 K 3633/13). Das Arbeitsverhältnis eines Minderheitsgesellschafter, der also weniger als 50 % der Anteile auf sich vereinigt und dem auch keine Sperrminorität eingeräumt wurde, wird jedoch von der Rechtsprechung der Sozialgerichte seit einiger Zeit als sozialversicherungspflichtig angesehen. Ein Minderheitsgesellschafter kann das Modell „steuerfreies Minijob-Gehalt” daher nutzen. Bis zur 450-€-Grenze pro Monat fallen keine Abzüge für ihn an.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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