Verlustvortrag: Ganzer oder teilweiser Verlust bei Anteilserwerben über 25 %

Bei gestaffeltem Anteilserwerben bis zu insgesamt 50 % rettet die richtige Reihenfolge den Verlustvortrag bis zu 24,99 %.

Der neue § 8c KStG bricht vollständig mit dem Trennungsprinzip, nämlich das die Besteuerung einer Körperschaft getrennt zu sehen ist von der Besteuerung der Anteilseigner. Das Eigenleben der Körperschaft in steuerlicher Hinsicht wird beim Verlustvortrag stark eingeschränkt. Werden mehr als 25% von Anteilen von einem anderen Anteilseigner als den bisherigen Anteilseignern erworben, geht der Verlustvortrag in Höhe des übertragenen Prozentanteils unter. Bei einer Übertragung von mehr als 50% geht der Verlustvortrag vollständig verloren. Das gilt auch, wenn sich lediglich die Anteilseignerstruktur ändert, also auch für Übertragungen unter den Anteilseignern. Damit wird nicht nur das Trennungsprinzip aufgegeben, es wird im Prinzip die vollkommene Prinzipienlosigkeit eingeführt, und alles nur um eine kalte Steuererhöhung zu generieren. Ausgenommen sind lediglich Übertragungen im Erbwege.

 

Sollen bei einer Beteiligung insgesamt 50% erworben werden, so sollte zunächst eine Beteiligung von 25,01% erworben werden, sodass der Verlustvortrag nur zu 25,01% untergeht. Anschließend ist noch einmal ein Paket von 24,99% zu erwerben, sodass der Verlustvortrag nicht noch einmal anteilig untergeht, da die kritische Grenze von einem Viertel beim zweiten Erwerb nicht erreicht wurde.

 

Allerdings ist bei einem solchen Vorgehen das BMF-Schreiben vom 04.07.2008 zu beachten: Es weist gegen die Systematik der neuen Regelung an, dass Erwerbe der eben beschriebenen Art als einheitlicher Erwerb zu behandeln sind und damit der Untergang des Verlustvortrages, wenn ein Gesamtplan für die Anteilserwerbe vorliegt. Dieser wird vermutet, wenn zwischen den Erwerben weniger als ein Jahr liegt. Zur Begründung wird auf § 42 AO verwiesen, nachdem rechtsmissbräuchliche Gestaltungen steuerlich nicht anerkannt werden, der Generalwaffe des BMF für missliebige Gesetzestexte. Wie die Rechtsprechung sich dem Problem stellen wird, bleibt abzuwarten.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021