• Wenn die GmbH in ihrem Bestand gefährdet ist, so dass die Pensionszusage wirtschaftlich nicht mehr werthaltig ist.
• Wenn aus verschiedenen Gründen die zu erwartende Pension aus der Zusage vollkommen unbedeutend ist. In einem entschiedenen Fall betrug sie EUR 140,61 pro Monat (FG Baden-Württemberg, rechtskräftiges Urteil vom 10.06.1998 - Az. 9 K 198/93). Der BFH kommt in seinem Urteil vom 16.10.2002 (BStBl II 2003, 183 Az. XI R 61/00) jedoch zu dem Schluss, dass auch eine geringfügige Zuzahlung des Arbeitgebers zum vollen Verlust des Vorwegabzugs führt. Im entschiedenen Fall waren es für ein Kalenderjahr gerade mal DM 769,50, die der Arbeitnehmer als steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber erhalten hat. Die Folge war die Kürzung des damaligen (doppelten) Vorwegabzugs in Höhe von DM 12.000,-.
• Wenn es sich lediglich um eine Blankettzusage handelt, in der die tatsächliche Höhe der Pension, der Zeitpunkt sowie die weiteren Konditionen noch nicht festgelegt sind (BFH, BStBl 01, 28; Az. XI R 57/99).
• Übt der Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung aus, die pauschal versteuert wird, so ist nach einer Verfügung der OFD Frankfurt vom 07.06.2001 (DStR 2001, 14 34) keine steuerfreie Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers anzunehmen. Der Vorwegabzug wird in diesen Fällen nicht gekürzt, da der pauschale Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 12% dem betreffenden geringfügig Beschäftigten bei der Rentenberechnung nicht zugute kommt.
In allen diesen Fällen verbleibt dem Geschäftsführer der volle Vorwegabzug bzw. der erweiterte Sonderausgabenabzug nach dem seit 2006 geltenden Recht.
Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahressteuergesetz 2008 wird bei GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer mit konkret ausgefüllter Pensionszusage das Abzugsvolumen bei der Basisversorgung sowie die Vorsorgepauschale stets gekürzt also unabhängig von einer allein oder quotal nach der bisherigen Rechtsprechung zutreffenden Versorgungshöhe für mehr als einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Das für Gesellschafter-Geschäftsführer günstige BFH-Urteil vom 16.10.2002 - Az. XI R 25/01 wurde insoweit gesetzlich ausgehebelt. Da jedoch die Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a EStG nach dem vor 2006 geltenden Recht nicht abgeschafft wurde, bleibt es insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung und den im BMF-Schreiben vom 22.05.2007 niedergelegten Grundsätzen. Da das Abzugsvolumen bei der Basisversorgung Prozentpunkte pro Jahr ansteigt, wird das nach § 10 Abs. 4a EStG anwendbare alte Recht jedoch immer seltener gegenüber dem neuen günstiger sein, sodass die versorgungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Gesetzesänderung im Laufe der Zeit alle schlechter gestellt werden.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de