Geschäftsführerwohnung: Vorsteuerabzug aus den Kosten der GmbH ist zulässig.

Voraussetzung ist jedoch eine Überlassung aus überwiegend betrieblichem Interesse.

Wird auf dem Betriebsgelände einer GmbH für den Geschäftsführer eine Wohnung errichtet und an diesen unentgeltlich überlassen, wird nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.3.2006 (V R 6/04) der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen. Es handelt sich laut Gericht nicht um eine den Vorsteuerabschluss ausschließende umsatzsteuerbefreite Vermietung an den Geschäftsführer. Der BFH verweist darauf, dass eine unentgeltliche Dienstleistung im unternehmerischen Interesse den Vorsteuerabzug nach Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG nicht ausschließt. Der anders lautende § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist daher mit der Richtlinie 77/388/EWG unvereinbar, und jeder betroffene Steuerbürger könne sich unmittelbar auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

 

Im Streitfall wurde eine Wohnung einer GmbH ihrem Geschäftsführer gelegentlich und unentgeltlich überlassen, wenn er sich betrieblich bedingten am Geschäftssitz aufhielt. Der Wohnsitz des Geschäftsführers war mehrere 100 km entfernt.  Entscheidend ist jedoch, ob die GmbH nachweisen kann, dass die Überlassung aus überwiegend betrieblichem Interesse veranlasst ist. Sie darf nicht in erster Linie dem privaten Bedarf des Geschäftsführers dienen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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