Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer lassen sich ihnen zustehende Zinsen von ihrer GmbH oft nicht auszahlen, um die Liquidität zu schonen. Der BFH fingiert dann allerdings in ständiger Rechtsprechung den Zufluss im Jahr der Fälligkeit: Dem beherrschenden Geschäftsführer wird nicht das Recht zugestanden, nicht über den Besteuerungszeitpunkt der Zinsen zu entscheiden. Die Zuflussfiktion setzt allerdings voraus, dass die GmbH diese Zahlungen noch leisten könnte, also zahlungsfähig ist. Der BFH hat in den neueren Urteil vom 08.05.2007 (VIII R 13/06) entschieden, dass die Zahlungsfähigkeit der GmbH sehr weit gesehen wird.
• Es darf kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden sein oder
• GmbH-Anteile werden ohne Abschlag zum Nennwert an Dritte veräußert oder
• wenn die GmbH vorhandene Mittel für andere Gläubiger verwendet, sodass für die Zinszahlung kein Spielraum mehr ist.
Im entschiedenen Fall hat allerdings die GmbH den ihr zwar nicht ausdrücklich eingeräumten aber geduldeten Überziehungsrahmen nicht ausgeschöpft und die Zinsen nicht ausgezahlt. Das hat dem BFH für die Zahlungsfähigkeit einer GmbH ausgereicht. Das Urteil ist zwar schwer nachvollziehbar, vor allem wenn man berücksichtigt, dass im Fall der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner Zinsforderung endgültig ausgefallen ist.
Trotzdem sollte man die BFH-Vorgaben beachten. Als Lösung bietet sich an, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in einschlägigen Fällen vor Fälligkeit auf den Zinsanspruch endgültig verzichten sollte. Dann kann das Finanzamt kann auf keinen Fall einen nicht mehr existierenden Zinsanspruch versteuern.
(Siehe auch GmbH-Steuertipp: Zufluss von Beratungsvergütungen wird im Aufwandsjahr der GmbH unterstellt.)
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de