Untermietvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers an seine GmbH: Auch marktübliche Miete kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Laut BFH gilt dies aber nicht, wenn der wesentlich günstigere Hauptmietvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers schon vor der GmbH-Gründung abgeschlossen wurde.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hatte einen langfristigen Mietvertrag über Büroräume abgeschlossen. Nach der Gründung einer GmbH vermietete er diese Büroräume zu einem wesentlichen höheren aber noch marktüblichen Mietzins an seine GmbH. Das Finanzamt sah eine verdeckte Gewinnausschüttung an, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer die Gewinnchance in Form eines Bezuges an günstigen Büroräumen an seine GmbH weitergeben müsste.

 

Der BFH sah dies jedoch im Urteil vom 20.08.2008 (I R 16/08) anders: Entscheidend sei, dass der langfristige günstige Mietvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers vor Gründung der GmbH abgeschlossen wurde. Bei einer Weitervermietung an eine später gegründete eigene GmbH müsse unter keinem steuerrechtlich begründbaren Gesichtspunkt dieser Vorteil an die GmbH weiter gegeben werden. Die Geschäftschancen-Rechtsprechung u.a. BFH-Urteil vom 30.01.2002, I R 13/01, BFH-NV 2002, 1172 und BFH-Urteil vom 17.12.2003, I R 35/03, BFH-NV 2004, 819) beziehe sich nur auf sich neu darbietende Gewinnchancen. Ein bestehender Mietvertrag wird davon begrifflich nicht erfasst, sodass der Gesellschafter-Geschäftsführer den Differenzgewinn aus der Weitervermietung im privaten Bereich versteuern darf.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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