Kassenbuchführung: für Einnahmeüberschussrechner nicht erforderlich

Strittig ist, ob auch freiwillig geführte Kasseneinzelaufzeichnungen der Barverkäufe vorgelegt werden müssen.

Wer nach steuerlichen Vorschriften seinen Gewinn durch Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermitteln darf (Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) unterliegt nicht den handelsrechtlichen Vorschriften zur Führung der Bücher (GoB: Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung). Der BFH hat im Beschluss vom 16.02.2006 (X B 57/05) entschieden, dass auch die Steuergesetze diesen Personenkreis nicht verpflichten, Kassenbücher zu führen. Weder in der Abgabenordnung, noch im Umsatzsteuer- und Einkommenssteuergesetz finden sich entsprechende Vorschriften. Insbesondere ist § 22 UStG, der geordnete Aufzeichnungen über die Einnahmen verlangt, auch dadurch zu erfüllen, dass die Belege geordnet abgelegt werden. Es reicht hiernach aus, dass die Tageseinnahmen aus Bargeschäften am Ende jeden Tages auf einem Beleg erfasst werden.

Bei Unternehmern, die verpflichtet sind, Kassenbücher zu führen, stellt sich das Problem der erlaubten Eingriffstiefe des Finanzamts. Muss es sich mit der manuellen Aufzeichnung der Summe der Tageseinnahmen begnügen oder darf es jede einzelne Kasseneinnahme einsehen, falls diese in der PC-Kasse gespeichert wurden? Das Hessische Finanzgericht hat zu Gunsten einer Apothekerin entschieden, dass sie im Rahmen einer Außenprüfung mangels Rechtsgrundlage nicht verpflichtet ist, dem Finanzamt die Datei mit den Einzeleinnahmen aus seiner PC-Kasse vorzulegen (Urteil vom 24.04.2013, 4 K 422/12, Revision unter X R 42/13 anhängig). Anderer Ansicht ist allerdings das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 23.05.2013 (1 K 396/12, Revision unter X R 29/13 anhängig).

Wenn der Gewinn bei Einnahmeüberschussrechnern aus den Bargeschäften deutlich hinter den Werten aus den amtlichen Richtsatzsammlungen zurückbleibt, rate ich dringend an, freiwillig ein Kassenbuch zu führen. Dadurch wirkt die korrekte Erfassung der Tageseinnahmen zumindest glaubwürdiger als wenn lediglich Eigenbelege darüber ausgestellt werden. Wenn die Richtsatzwerte unterschritten werden, ist man aber auch durch das Führen eines Kassenbuches nicht gegen Zuschätzungen gefeit: Einerseits überprüft das Finanzamt gerne, ob die aufgezeichneten Beträge den allgemeinen Zahlenwahrscheinlichkeiten entsprechen. Andererseits wird und darf das Finanzamt bei erheblichen Abweichungen von den Richtsätzen die Differenzbeträge hinzuschätzen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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