Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: keine unrichtigen Rechnungen akzeptieren

Mit der Bescheinigung des Finanzamts nach § 13b Abs. 5 UStG sind Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger in den meisten Fällen auf der sicheren Seite.

 

§ 13b UStG ordnet für die Umsatzsteuer auf bestimmte Leistungen die umgekehrte Schuldnerschaft (reverse charge) an. Durch diese Vorschrift wird das Umsatzsteuersystem bereichsweise auf den Kopf gestellt. Ziel war es, den allfälligen Umsatzsteuerbetrug, der vor allem in bestimmten Branchen, u.a. im Bausektor, grassiert, einzudämmen. Für die in dieser Vorschrift definierten Sachverhalte werden aber alle Unternehmer, die in diesen Branchen tätig sind, vor neuartige Probleme gestellt. Typischer Fall: ein Handwerker stellt für eine Werklieferung an einen Unternehmer eine reguläre Rechnung mit Ausweis von Umsatzsteuer. Der Unternehmer als Besteller und Rechnungsadressat akzeptiert die Rechnung anschließend mit Verweis auf § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht und behauptet Bauunternehmer im Sinne dieser Vorschrift zu sein. Der Rechnungsaussteller hingegen möchte die Rechnung nicht berichtigten, da er befürchtet, dass ein Umsatzsteuerprüfer die geänderte Nettorechnung nachträglich mit Umsatzsteuer belegt. Ein Blick ins Gesetz hilft beiden Unternehmern kaum weiter, da es sich um einen typischen modernen Gesetzestext handelt, den ein Steuerlaie schlicht nicht verstehen kann.

 

Die Lösung für die beteiligten Unternehmer findet sich in Absatz 5 der Vorschrift. Wer regelmäßig Bauleistungen erbringt, ist gut beraten, vom Finanzamt eine drei Jahre lang gültige Bescheinigung anzufordern, die ihn als nachhaltigen Erbringer von Bauleistungen ausweist, für den die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG umzukehren ist. Mit einer Kopie der Bescheinigung weist der Leistungsempfänger den Handwerker – am besten gleich bei der Auftragserteilung – darauf hin, dass dieser ihm gegenüber als vom Finanzamt anerkannten Bauunternehmer keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen darf, weil die Leistung an ihn als Bauleistung im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist. Mit dieser Bescheinigung kann der Rechnungsaussteller in einer Steuerprüfung nachweisen, richtiger Weise in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen zu haben.

 

Zweite Voraussetzung ist jedoch, dass die erbrachte Leistung des Handwerkers als Bauleistung im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zu bewerten ist. Das sind abgesehen von den unmittelbar ein Bauwerk errichtenden Tätigkeiten alle Leistungen, die einen festen und nicht mehr zerstörungsfrei entfernbaren Einbau in ein Gebäude umfassen. Die gesetzliche Definition lautet:

 

„Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.”

 

Für echte Zweifelfälle sind jedoch keine Bescheinigungen des Finanzamts vorgesehen. Mit der Einführung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft in § 13b UStG wurde das Umsatzsteuersystem eben in sich widersprüchlich ausgestaltet und daran können auch Vorsorgemaßnahmen aller Art nichts ändern.

 

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de, www.msa.de


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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