Betriebsaufspaltung: Fiktion von Betriebseinnahmen bei Stundung durch das Besitzunternehmen

Gestundete Mieten und andere Überlassungsentgelten gelten als beim Besitzunternehmen als zugeflossen, solange das Betriebsunternehmen zahlungsfähig ist.

Das Finanzgericht Hamburg hat im Falle einer Betriebsaufspaltung entschieden, dass in Höhe von nicht ausgezahlten Mietverbindlichkeiten beim Besitzunternehmen Einnahmen unterstellt werden (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom10.08.2012 ( 6 K 221/10). Zwar kann das Besitzunternehmen seinen Gewinn durch Überschussermittlung feststellen, solange die Voraussetzungen gegeben sind, auch wenn das Betriebsunternehmen bilanziert. Das Gericht stellt aber einen Gleichlauf zwischen Aufwand des Betriebsunternehmens einerseits und Einnahmen des Besitzunternehmens her – unter zwei Voraussetzungen: das Betriebsunternehmen, im Urteilsfall eine GmbH, ist zahlungsfähig und behandelt die rückständige Miete als Verbindlichkeit. In diesem Fall werden die nicht ausgezahlten Mieten beim Besitzunternehmen als – fiktive – Einnahmen erfasst.

 

Auch eine hoch verschuldete GmbH ist zahlungsfähig, wenn sie weiter Bankkredite oder Gesellschafterdarlehen erhält und andere Gläubiger befriedigt. Im Urteilsfall wurden nicht nur alle Verbindlichkeiten bedient sondern auch die Gehälter an die Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt sowie die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung der Pensionszusagen für die Gesellschafter-Geschäftsführer entrichtet. Dass die Gesellschafterdarlehen zur Finanzierung der GmbH in Folge dieser Ausgaben wesentlich angestiegen waren, spielt für die Feststellung der Zahlungsfähigkeit keine Rolle.

 

Das Urteil liegt ganz auf der Linie des BFH, der die Zahlungsfähigkeit einer GmbH in dieser Hinsicht unter sehr weiten Voraussetzungen bejaht (z.B. Urteil vom 08.05.2007, VIII R 13/06, siehe GmbH-Steuertipp „Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter einer liquiden GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit”)


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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