Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 EStG ab 2021 auf 50 % erhöht

Außerdem gilt für Bilanzierer und Einnahmeüberschussrechner eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000,00 €.

Der Gesetzgeber fördert seit 2008 langfristig geplante Investitionen mit diesem neuen Instrument, nach dem bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten von neuen oder gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu drei Jahre vor der Anschaffung steuermindernd geltend gemacht werden können. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software, Konzessionen, Firmenwert oder Kundenstamm sind ausgeschlossen. Kumulativ müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögenvergleich oder durch Einnahmeüberschussrechnung gleichermaßen darf der steuerliche Gewinn nicht mehr als 200.000,00 € betragen, wobei der Investitionsabzugsbetrag nicht abzuziehen ist.
     
  • Die Investition muss innerhalb von drei Jahren beabsichtigt, in Funktion und hinsichtlich des Anschaffungsbetrages dem Finanzamt benannt werden und darf zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung noch nicht angeschafft worden sein.
     
  • Die im Jahr des Abzuges und den drei vorangegangenen Jahren für den Betrieb in Anspruch genommenen und nicht rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträge dürfen insgesamt 200.000,00 € nicht übersteigen.
     
  • Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im folgenden Veranlagungszeitraum im Inland eingesetzt werden und nahezu ausschließlich betrieblich verwendet werden.

Im Jahr der Anschaffung muss in gleicher Höhe diese Steuervergünstigung außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend aufgelöst werden. Gleichzeitig werden gewinnmindernd die Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts um 50 % reduziert. Die Bemessungsgrundlage für die reguläre AfA bilden dann die reduzierten Anschaffungskosten. Alle Beträge, die den Investitionsabzugsbetrag betreffen, müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Die nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung ist in Bezug auf Firmenwägen, bei denen die 1-%-Regelung angewandt wird, ein Problem, dazu der Steuertipp „Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Nutzung von Fahrzeugen”

Erreicht die Investition später nicht den als Investitionsabzugsbetrag geltend gemachten Betrag oder wird nicht oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt, wird das – letztendlich unberechtigt – geltend gemachte Abzugsvolumen rückwirkend im Jahr des ursprünglichen Abzuges nachversteuert.  Für die Steuernachforderung fallen zudem 6 Prozent Zinsen von Beginn des Korrekturjahres an, da § 233a AO ausdrücklich ausgeschlossen wird.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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